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BVerfG 26.09.2019 - 2 BvR 517/19
BVerfG 26.09.2019 - 2 BvR 517/19 - Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2019, Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 517/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 22. November 2019, Az: 2 BvR 517/19, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Februar 2021, Az: (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2), Beschluss
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
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I.
- 1
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Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
-
II.
- 2
-
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2019 verwiesen.
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