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BVerfG 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19
BVerfG 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 - Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen (Wissenschaftsfreiheit, Art 5 Abs 3 S 1 GG; Grundsatz der Bestenauslese, Art 33 Abs 2 GG) an die Besetzung der Leitung einer staatlichen Hochschule - hier: Verfassungsbeschwerden gegen die Besetzung des Posten des Vizepräsidenten einer staatlichen Hochschule (Duale Hochschule Baden-Württemberg) teils bereits unzulässig, iÜ unbegründet
Normen
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 18 HSchulG BW, § 20 HSchulG BW
Vorinstanz
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. Juli 2018, Az: 9 S 764/18, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. März 2019, Az: 4 S 177/19, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Im Verfahren 1 BvR 2059/18 haben Mitglieder des Senats Verfassungsbeschwerde erhoben, im Verfahren 1 BvR 1063/19 Mitbewerber.
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1. Die DHBW ist eine staatliche Hochschule des Landes, mit einem Präsidium, dem Senat und einem Aufsichtsrat. Vorgaben für Wahlvorbereitung und Wahl der Leitungsorgane der Hochschule finden sich für die hiesigen Verfahren im Landeshochschulgesetz von 2014 in der seit 2016 geltenden Fassung (Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005, GBl. 2005, S. 1, in der Fassung vom 23. Februar 2016, GBl. 2016, S. 108).
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2. Von September 2016 bis zur Wahl im März 2017 bereitete die Findungskommission "Vizepräsident" in Zusammenarbeit mit einem Personalberatungsunternehmen Wahlvorschläge und Wahl vor. Die Stelle wurde ausgeschrieben, und es wurden Bewerbungsgespräche geführt; sodann beschloss die Findungskommission einstimmig einen Wahlvorschlag mit einem Kandidaten und einer Kandidatin, die jedoch ihre Bewerbung im Laufe des Verfahrens zurückzog. Dann befasste sich der Senat mit den Bewerbungen; er stimmte mehrheitlich gegen eine Neuausschreibung, einstimmig gegen eine Ergänzung des Wahlvorschlags und mehrheitlich für den Wahlvorschlag. In einer Sitzung von Aufsichtsrat und Senat am 10. März 2017 unter der Leitung der Wissenschaftsministerin als Vorsitzende des Aufsichtsrats wurde unter anderem die Wahl des Vizepräsidenten durchgeführt. Getrennt für Aufsichtsrat und Senat gab es jeweils drei Wahlgänge; der dritte Wahlgang wurde wegen der Gestaltung der Wahlzettel zwei Mal wiederholt. Im Aufsichtsrat erhielt der Kandidat jeweils die absolute Mehrheit; im Senat wurde der vorgeschlagene Kandidat schließlich mit 16 Ja-Stimmen zu 14 Nein-Stimmen und ohne Enthaltungen gewählt.
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3. Dagegen beantragten die Beschwerdeführer und weitere Senatoren Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht, wo das Verfahren aufgeteilt wurde.
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a) Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Senatoren mit Beschluss vom 14. März 2018 zurück; der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 30. Juli 2018 zurück.
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b) Der Antrag der Konkurrenten war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, wurde jedoch auf die Beschwerde des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2019 abgelehnt.
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4. Im Verfahren 1 BvR 2059/18 sieht der Verwaltungsgerichtshof wesentliche Rechte der Beschwerdeführer als Mitglieder des Senats nicht als verletzt an. Im Eilrechtsschutz bedürfe es keiner Vertiefung, ob die Besetzung des Aufsichtsrats und der Findungskommission verfassungswidrig seien. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - führe diese Rüge nicht zum Erfolg; der Verfassungsgerichtshof habe zwar nicht die hier maßgeblichen, aber damit im Zusammenhang stehende Normen für weiter anwendbar erklärt. Die Beteiligung der Wissenschaftsministerin sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Besetzung des Aufsichtsrats und der Findungskommission. Auch hinsichtlich der Wahlvorbereitung und der Wahl selbst bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
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5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die drei Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Regelungen zum Aufsichtsrat an der DHBW bewirkten eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Die Mitwirkung einer Ministeriumsbeauftragten im Aufsichtsrat und in der Findungskommission sei verfassungswidrig. Es gebe beim Wahlvorschlag wesentliche Verfahrensfehler, die sich auf den Wahlausgang ausgewirkt hätten. Die Wahl selbst sei unter Verletzung des Anspruchs auf freie und effektive Stimmabgabe aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolgt.
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6. Im Verfahren 1 BvR 1063/19 wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das zugunsten der Konkurrenten entschieden hatte, abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
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a) Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass sich Hochschullehrende in Auswahlverfahren für Leitungsämter im Konkurrentenverfahren nur auf Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen könnten. Unabhängig davon habe der 9. Senat (VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 S 764/18 -; Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 2059/18) festgestellt, dass das Besetzungsverfahren mit Art. 5 Abs. 3 GG im Einklang stehe. Anhaltspunkte für Verletzungen des hier maßgeblichen Bewerbungsverfahrensanspruchs seien nicht ersichtlich.
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b) Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die unterlegenen Konkurrenten eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; auch sei Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof vereitele die Chancengleichheit im Zugang zum Amt des Vizepräsidenten. Die Findung sei wegen grundrechtswidrig besetzter Gremien fehlerhaft, die Wahl selbst nicht wissenschaftsadäquat.
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7. In beiden Verfahren wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2059/18 ist nur zulässig, soweit die Beschwerdeführer Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in ihrer Funktion als Mitglieder des Senats geltend machen; sie ist aber unbegründet.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig, weil sie nur teilweise hinreichend substantiiert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9> m.w.N.).
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aa) Die Beschwerdeführer treten als Mitglieder des Senats auf. In dieser Rolle sind sie auf die Geltendmachung mitgliedschaftlicher Rechte beschränkt, die ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Mitwirkung in wissenschaftsadäquat besetzten Organen der Hochschule sichern (vgl. BVerfGE 111, 333 356, 363>; 136, 338 364 Rn. 59>).
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bb) Soweit sich die Beschwerdeführer auch darüber hinaus auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stützen, ist zumindest zweifelhaft, ob sie vorliegend in eigenen Rechten betroffen sind. Zwar kann eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden, um Schutz vor strukturellen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit zu bieten (vgl. BVerfGE 127, 87 113>; 136, 338 359 Rn. 44>, 139, 148 170 Rn. 42>; stRspr). Daher sind Hochschullehrende gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 354 f.>; 136, 338 364 f. Rn 59 f.; 379 Rn. 92>; 139, 148 170 Rn. 42; 182 f. Rn. 68>). Doch machen die Beschwerdeführer nicht geltend, selbst nicht mehr frei wissenschaftlich arbeiten zu können, sondern beanspruchen eben Rechte als Mitglieder eines Vertretungsorgans.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Hinblick auf die Maßgaben des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 112>; 136, 338 362 Rn. 55>; stRspr). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 35, 79 115 ff.>; 55, 37 58>; 93, 85 95>; zuletzt BVerfGE 139, 148 181 Rn. 63>). Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüges einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 47, 327 404>; 93, 85 95>; 111, 333 355 f.>; 136, 338 363 Rn. 57>).
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Hochschulleitungen sind gemeinsam staatlich und wissenschaftsautonom zu besetzen (vgl. BVerfGE 111, 333 362 f.>; zuletzt BVerfGE 139, 148 182 f. Rn. 68> m.w.N.), wobei die Auswahlentscheidung inhaltlich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist (BVerfGE 111, 333 364>). Aufgrund der von der Hochschulleitung zu treffenden Entscheidungen ist die Besetzung jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, so dass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss (BVerfGE 111, 333 363>). Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit verlangt, dass die Grundrechtsträger selbst durch ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Hochschule einbringen können (vgl. BVerfGE 127, 87 117>). Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt also kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 365>; 127, 87 129>), aber ein Mitentscheidungsrecht (vgl. BVerfGE 136, 338 376 f. Rn. 83>). Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung muss insoweit mit den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 363>; 127, 87 128 f.>; 139, 148 182 f. Rn. 68>).
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bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Bildung und Besetzung des Aufsichtsrats und der Findungskommission, die Vorbereitung der Wahl und die Wahl eines Mitglieds der Hochschulleitung der DHBW nicht verkannt.
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(1) Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Weitergeltungsanordnung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - zwar nicht durch Auslegung auf andere Normen erstrecken, konnte sich aber verfassungsrechtlich vertretbar die Auslegung der streitentscheidenden Normen des Verfassungsgerichtshofs zu eigen machen.
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Der Verfassungsgerichtshof durfte ohnehin nur diejenigen Normen für unvereinbar mit der Verfassung erklären, über die er zulässig zu entscheiden hatte (§ 59 Abs. 2, § 50 Satz 2 VerfGHG; für Bundesrecht BVerfGE 107, 133 148 f.>; 117, 1 70>; 127, 87 131 f.>). Auch ist die Weitergeltung gesetzlicher Regelungen durch den Tenor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung begrenzt. Sie umfasst hier nicht die Regelung in § 20 LHG über den Aufsichtsrat. Doch hat der Verfassungsgerichtshof den Gesamtkomplex des Landeshochschulgesetzes geprüft, in dem die Vorgaben zur Wahl der Rektoratsmitglieder angesiedelt sind, denn er hatte das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 111, 333 355>; 127, 87 116>; stRspr) zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat denn auch die Regelung in § 18 LHG mit Blick auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum weiter für anwendbar erklärt, damit Wahlen von Mitgliedern des Präsidiums der DHBW möglich bleiben. Wenn sich der Verwaltungsgerichtshof den Wertungen dieser Entscheidung anschließt, ist dies nicht zu beanstanden.
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(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch im Hinblick auf den Wahlvorschlag nicht verkannt.
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Soweit die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Findungskommission das Bewerberfeld zu früh eingeengt habe, lässt sich daraus keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ableiten. Nicht nur steht ein Vorschlag mit einer Person im Einklang mit der Vorgabe des § 18 Abs. 2 Satz 1 LHG, wonach die Findungskommission "einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen" beschließt. Der Senat hatte nach § 18 Abs. 2 Satz 3 LHG zudem die Möglichkeit, den Wahlvorschlag der Findungskommission zu ergänzen, wogegen er sich jedoch - einstimmig - entschieden hat.
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Auch die fehlende Dokumentation eines Gesprächs der Wissenschaftsministerin mit dem Personalberatungsunternehmen lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen, die der Verwaltungsgerichtshof übergangen haben könnte. Die Beschwerdeführer selbst weisen darauf hin, dass Dokumentationspflichten aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden, damit Konkurrentinnen und Konkurrenten in die Lage versetzt werden, ihre Bewerbungsverfahrensansprüche wirksam gerichtlich geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 143, 22 28 f. Rn. 20> m.w.N.; stRspr). Die Beschwerdeführer treten jedoch nicht in dieser Rolle auf. Dass ihre organschaftlichen Rechte verletzt worden wären, ist hier nicht erkennbar.
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(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch hinsichtlich der Wahl selbst nicht verkannt, indem er sie unbeanstandet gelassen hat.
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Zwar ist nachvollziehbar, dass die Stimmzettelgestaltung zunächst ohne ausdrückliche Nein-Option und die Anpassungen während der Wahl durch handschriftliche Ergänzungen von den Beschwerdeführern kritisiert werden. Unklarheiten über die Reichweite des Wahlrechts oder die zu wählende Person konnten jedoch nicht entstehen. Zum einen hatte die Vorsitzende des Aufsichtsrats unstreitig darauf hingewiesen, dass ein fehlendes Ja automatisch Nein bedeute. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof anhand der in § 18 Abs. 2 Satz 4 bis 6 LHG normierten Quoren dargelegt, warum die fehlende Enthaltungsoption in den ersten beiden Wahlgängen unproblematisch war. Eine unzulässige Beeinflussung der Stimmabgabe durch die Stimmzettelgestaltung oder Unklarheiten der handschriftlichen Ergänzungen im "dritten" Wahlgang ist nicht erkennbar.
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Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Stimmen der Grundrechtsträger im letzten Wahlgang nicht mit 50% gewichtet hat. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Gewichtung - entgegen der damals geltenden Regelung - als "Kompensation" im Wege verfassungskonformer Auslegung hätte vornehmen müssen, überzeugt dies nicht. Es ist nicht Aufgabe der Fachgerichte, die Umsetzung einer Entscheidung eines Verfassungsgerichts durch den Gesetzgeber vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 99, 300 313>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1063/19 ist überwiegend zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
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a) Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Soweit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt wird, ist sie unzulässig, weil die Darlegungen nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer weder in Art. 33 Abs. 2 GG noch in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof durfte seiner Entscheidung Art. 33 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als Bewerbungsverfahrensanspruch zugrunde legen.
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aa) Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Hochschulleitungen gemeinsam staatlich und wissenschaftsautonom zu besetzen sind, wobei die Auswahlentscheidung inhaltlich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist. In der Auswahl muss ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden; sie haben ein Mitentscheidungsrecht. Insofern muss das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung mit den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (oben 1 b aa m.w.N.).
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Wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zwingend so zu verstehen, als sei bei der Wahl einer Hochschulleitung nur Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, stünde dies mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht in Einklang. Vielmehr ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Rahmen von Auswahlentscheidungen für die Hochschulleitung zu berücksichtigen. Das modifiziert aber nicht den Grundsatz der Bestenauslese, an den alle Beteiligten inhaltlich gebunden sind (vgl. BVerfGE 111, 333 364>). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof zentral auf Art. 33 Abs. 2 GG abstellt.
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bb) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht.
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(1) Danach sind öffentliche Ämter nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen. Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (vgl. BVerfGE 143, 22 28 Rn. 18> m.w.N.). Handelt es sich um eine Entscheidung über Bewerbungen auf Ämter der Hochschulleitung, sind zudem die Maßgaben des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zur hinreichenden Mitwirkung der Träger der Wissenschaftsfreiheit (oben 1 b aa) zu beachten.
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Damit eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über den Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 39, 334 354>; 108, 282 296>). Die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 141, 56 78 Rn. 56>; stRspr).
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(2) Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.
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(aa) Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass allein aus der Eigenschaft als Hochschullehrende für die (unterlegenen) Mitbewerberinnen und Mitbewerber auf Leitungspositionen in der Wissenschaft weder Vor- noch Nachteile entstehen dürften, trifft dies im Ausgangspunkt zu. Eine Verletzung ihrer (individuellen) Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsgefährdende Organisationsnormen ist von dem Schutz im Rahmen der Bewerbung auf eine Leitungsposition zu unterscheiden. Die Beschwerdeführer haben hier ohnehin nicht dargelegt, dass ihre Aussichten in einem zweiten Auswahlverfahren zumindest offen seien, ihre Auswahl also möglich erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass alle Beschlüsse der Findungskommission, die die Wahlvorschläge unterbreitet, einstimmig getroffen worden sind, und dass die Wahlgremien (Senat und Aufsichtsrat) eine Erweiterung des Wahlvorschlags einstimmig abgelehnt beziehungsweise nicht in Betracht gezogen haben, obgleich die beiden Beschwerdeführer als Bewerber um das Amt des Vizepräsidenten den Gremien bekannt waren. Die dagegen in der Verfassungsbeschwerdeschrift geäußerten Bedenken überzeugen hier nicht.
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(bb) Der Einwand, die Wirtschaftsministerin habe an der Findung nicht beteiligt werden dürfen, greift nicht durch. Positionen der Hochschulleitung dienen der Wissenschaft, aber auch der Erfüllung staatlicher Aufgaben, weshalb der Staat hier eingebunden werden darf (vgl. BVerfGE 111, 333 362 f.>; oben 1 b aa).
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(cc) Der Verwaltungsgerichtshof durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer nicht in die Vorschlagsliste der Findungskommission aufgenommen werden mussten. Er legt dar, dass der Findungskommission alle für die Auswahlentscheidung relevanten Tatsachen, in der Auswertung der Unterlagen durch das Personalberatungsunternehmen und als vollständige Bewerbungsunterlagen aller Kandidatinnen und Kandidaten, bekannt waren. Es ist nicht erkennbar, dass damit verfassungsrechtliche Maßgaben verkannt worden wären.
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(dd) Der Verwaltungsgerichtshof durfte weiter davon ausgehen, dass die Findungskommission bei der Erstellung des Wahlvorschlags das Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung berücksichtigen konnte. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gehindert, die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch ein Anforderungsprofil zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 141, 56 69 Rn. 32>). Weist der Gesetzgeber einem Gremium die Vorauswahl zu, dann hat dieses das Anforderungsprofil sogar zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, Rn. 15 ff.).
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Die Findungskommission hat sich vom Anforderungsprofil nicht gelöst. Der Verwaltungsgerichtshof konnte insoweit maßgeblich auf die - unveränderte - Beschlusslage in der Findungskommission abstellen. Die Verfassungsbeschwerde, die auf Äußerungen verschiedener Mitglieder der Findungskommission verweist, wertet diese anders, enthält aber keine verfassungsrechtlich tragfähigen Einwände.
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(ee) Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgte keine Pflicht für die Findungskommission, drei Kandidaten auf die Vorschlagsliste zu setzen. Da die Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, findet auch die Wahlvorschlagsliste dort ihre Grenze; daher können nur solche Bewerberinnen und Bewerber gesetzt werden, die der Bestenauslese entsprechen. Das gilt auch für die Personalauswahl für die hauptamtliche Hochschulleitung.
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III.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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