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BVerfG 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18
BVerfG 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ankündigung der Trennung unter Mitnahme des Kindes durch die Mutter für den Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den mutmaßlichen biologischen Vater kann widerrechtliche Drohung iSd § 1600b Abs 5 S 2 BGB darstellen - hier: Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ohne hinreichende Prüfung einer Fristhemmung verletzt diesen in seinem Elternrecht (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600b Abs 5 S 2 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 4. Mai 2018, Az: II-12 UF 12/18, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 16. März 2018, Az: II-12 UF 12/18, Beschluss
vorgehend AG Witten, 7. Dezember 2017, Az: 23 F 85/17, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 - II-12 UF 12/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 - II-12 UF 12/18 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags des mutmaßlichen biologischen Vaters auf Vaterschaftsanfechtung wegen Versäumung der Anfechtungsfrist.
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1. Das Kind, um dessen rechtliche Abstammung es im fachgerichtlichen Verfahren ging, wurde im April 2013 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der damalige Ehemann der Mutter wurde rechtlicher Vater des Kindes. Die Ehe wurde wenige Wochen nach der Geburt des Kindes geschieden. Der Beschwerdeführer, die Mutter und deren geschiedener Ehemann gingen von Anfang an übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes ist. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht nicht. Im Mai 2017 trennten sich der Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte im August 2017 festzustellen, dass nicht der inzwischen geschiedene Ehemann der Mutter, sondern er der Vater des Kindes sei.
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a) Der Beschwerdeführer trug im fachgerichtlichen Verfahren vor, die Mutter habe sich während des Zusammenlebens geweigert, einer Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen. Zudem habe sie angekündigt, dass sie ausziehen und er das Kind nie mehr wiedersehen werde, wenn er versuche, die Vaterschaft rechtlich durchzusetzen. Die Mutter bestritt diesen Vortrag.
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b) Durch angegriffenen Beschluss vom 7. Dezember 2017 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB sei abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe eine Hemmung der Frist wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB, die die Mutter bestritten habe, nicht nachgewiesen.
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c) Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers erteilte das Oberlandesgericht durch angegriffenen Beschluss vom 16. März 2018 den Hinweis, es sei beabsichtigt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers habe die Drohung erst im November 2015 und damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist stattgefunden.
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d) Durch angegriffenen Beschluss vom 4. Mai 2018 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Auch der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer bereits im April 2014 erfolgten Drohung führe nicht zur Annahme der Hemmung der Anfechtungsfrist. Zwar liege eine Drohung, also ein Inaussichtstellen eines künftigen Übels, durch die Mutter vor. Jedoch müsse bei dem Bedrohten zudem der Eindruck entstehen, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhänge. An dieser Voraussetzung fehle es. Denn letztlich könne die Mutter Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind nicht nach ihrem Gutdünken verhindern. Vielmehr habe der Beschwerdeführer spätestens nach Feststellung seiner Vaterschaft die Möglichkeit, Umgangskontakte im Wege eines Umgangsverfahrens durchzusetzen. Von einer Kenntnis, ein Umgangsverfahren durchführen zu können, sei bei dem Beschwerdeführer auszugehen.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG. Amtsgericht und Oberlandesgericht hätten den Umfang des Schutzbereichs des Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf Erlangung der rechtlichen Vaterstellung fehlerhaft bewertet. Gründe dafür, die natürlichen und durch die leibliche Abstammung vorgegebenen Grundrechte des Beschwerdeführers zu verweigern, seien nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht zu erkennen. Es sei weder zur Herstellung von Rechtssicherheit noch zur Wahrung des Rechtsfriedens und der Bestandskraft des Kindschaftsstatus erforderlich und gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Erlangung seiner rechtlichen Vaterstellung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu verweigern.
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Darüber hinaus verkenne das Oberlandesgericht die Lebenswirklichkeit des Beschwerdeführers, wenn es darauf abstelle, dem Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass die Mutter die Drohung der Entfremdung von der Tochter aus rechtlichen Gründen nicht hätte umsetzen können. Ungeachtet der theoretischen rechtlichen Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer die faktische Fähigkeit der Mutter zum Bewirken einer Entfremdung gefürchtet. Die umstrittene Frage der Drohung hätte das Oberlandesgericht durch mündliche Anhörung der Beteiligten weiter aufklären müssen.
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2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und das dort angehörte Jugendamt sowie die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Dem leiblichen Vater ist Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, um auch rechtlich die Vaterstellung erlangen zu können. Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 104 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).
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Der Gesetzgeber ist diesen Anforderungen in Abwägung der betroffenen Interessen des leiblichen Vaters, des Kindes und der rechtlichen Eltern (vgl. BVerfGE 108, 82 106>; 117, 202 234>) dadurch nachgekommen, dass er dem leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht eingeräumt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) und damit ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1592 Nr. 3 BGB i.V.m. § 182 Abs. 1 FamFG) eröffnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18). Dieses Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung muss hinreichend effektiv sein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19).
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bb) Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 328>; 128, 193 209>; stRspr).
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b) Nach diesen Maßstäben verstößt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht hat dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung der rechtlichen Vaterstellung nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise effektive Geltung verschafft (unten aa), ohne dass diese Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall durch kollidierende Grundrechtspositionen Dritter gerechtfertigt gewesen wäre (unten bb).
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aa) Das Oberlandesgericht hat die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Erlangung der rechtlichen Elternstellung ungerechtfertigt eingeschränkt, indem es den Verlust des Anfechtungsrechts wegen Ablauf der Anfechtungsfrist angenommen hat, ohne dafür einen Nachweis des im Verfahren streitigen Vortrags zu einer möglichen widerrechtlichen Drohung nach § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB durch die Mutter für erforderlich zu halten. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schluss, eine Hemmung sei ausgeblieben, nicht ((2)). Zudem hat das Oberlandesgericht naheliegende Gründe, die nach § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB eine Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist und damit das Fortbestehen des Anfechtungsrechts des Beschwerdeführers bewirken, unberücksichtigt gelassen ((3) und (4)).
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(1) Von Verfassungs wegen ist zwar nicht zu beanstanden, dass sich das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Tatbestandmerkmals der widerrechtlichen Drohung nach § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB offenbar an der Auslegung des entsprechenden Tatbestandmerkmals in § 123 BGB orientiert hat (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. September 2008 - 1 UF 172/08 -, juris, Rn. 48; Wellenhofer, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 1600b Rn. 43; Hammermann, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1600b Rn. 40; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2011, § 1600b Rn. 53).
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Soweit das Oberlandesgericht ohne weitere Erläuterung, an welchem Tatbestandsmerkmal es dies festmacht, verlangt, bei dem Bedrohten müsse der Eindruck entstanden sein, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 141/16 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Februar 2000 - RIZ (R) 3/99 -, juris, Rn. 22), ist auch dagegen im Ergebnis verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.
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(2) Das Oberlandesgericht trifft jedoch zu diesem Merkmal keine verfassungsrechtlicher Prüfung anhand der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG standhaltenden tatsächlichen Feststellungen. Seiner Annahme, bei dem Beschwerdeführer sei nicht der Eindruck entstanden, die Mutter könne künftige Kontakte mit dem Kind verhindern, fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage. Der allein aus dem Bildungsgrad des Beschwerdeführers gezogene Schluss, er habe Kenntnis der Möglichkeit gehabt, den Umgang gerichtlich regeln und durchsetzen zu lassen, greift zu kurz. Er schließt nämlich nicht aus, dass der Beschwerdeführer zumindest von der tatsächlichen Möglichkeit der Mutter ausgegangen sein kann, einen Kontaktabbruch zu der gemeinsamen Tochter zu bewirken. Eine solche Vorstellung des Beschwerdeführers lag schon deshalb nicht fern, weil dieser solches nach eigenem Vortrag bei einem Kind aus einer vorherigen Beziehung bereits erlebt hatte.
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(3) Zudem hat das Oberlandesgericht den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung lediglich in Bezug auf die - streitige - Ankündigung der Mutter, künftig jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu unterbinden, geprüft. Es hat nicht in Betracht gezogen, dass bereits in der darin ebenfalls enthaltenen Ankündigung, die Beziehung zu beenden und unter Mitnahme des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, eine tatbestandsmäßige Drohung liegen könnte. Denn auch der Wegfall des - nicht zuletzt auch durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütz- ten - Zusammenlebens mit dem Kind in einem Haushalt und des damit verbundenen täglichen Kontakts dürfte aus Sicht des Beschwerdeführers ein Übel darstellen.
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Auch wenn es sich bei Trennung und Auszug um zulässige Verhaltensweisen und damit um legale Mittel im Sinne der für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit maßgeblichen Zweck-Mittel-Relation (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 208/81 -, juris, Rn. 16 m.w.N.) handelt, ist die Verhinderung der Anfechtung einer unzutreffenden Vaterschaft zudem regelmäßig als widerrechtlich anzusehen (vgl. Wellenhofer, in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2017, § 1600b Rn. 43; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2011, § 1600b Rn. 53; Grün, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1600b Rn. 38).
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(4) Soweit das Oberlandesgericht mit dem Hinweis auf das Vorhandensein eines gerichtlich durchsetzbaren Umgangsrechts eine objektive Möglichkeit der Mutter, Kontakte des Beschwerdeführers zum Kind nach ihrem Auszug zu verhindern, verneint, lässt es dennoch aus dem von ihr angekündigten Verhalten möglicherweise resultierende Nachteile für die künftige Gestaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind unberücksichtigt, die sich ebenfalls als ein von ihrem Willen abhängiges Übel qualifizieren ließen.
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Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass mit dem - nach Maßgabe des Kindeswohls im Einzelfall auszugestaltenden - Recht auf Umgang (§ 1684 BGB) eine einfachrechtlich konkretisierte und verfahrensrechtlich effektivierte Möglichkeit zur Verfügung steht, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des von seinem Kind getrennt lebenden Elternteils, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 206>), durchzusetzen. Das Oberlandesgericht zieht aber nicht in Betracht, dass der betreuende Elternteil zwar Kontakte des anderen Elternteils mit dem Kind nicht verhindern, sich sein Verhalten aber durchaus negativ auf die Möglichkeit der Wahrnehmung des Umgangsrechts auswirken kann. So hat die Qualität der elterlichen Beziehung nach der Trennung, insbesondere ihr Konfliktniveau, regelmäßig Auswirkungen auf das Wohl des Kindes, das wiederum alleiniger Maßstab für eine gerichtliche Ausgestaltung des Umgangs ist. Nicht zuletzt verpflichtet das Gesetz die Eltern auf Grund dieser Wechselwirkung ausdrücklich zu gegenseitigem Wohlverhalten (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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bb) Dem mit der beanstandeten Rechtsanwendung einhergehenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung der rechtlichen Elternstellung stehen im vorliegenden Einzelfall keine schützenswerten Interessen Dritter entgegen.
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(1) Als solche kommen vorliegend vor allem das für die Anwendung der Anfechtungsfrist streitende Interesse des Kindes und des Rechtsverkehrs daran, dass früh und endgültig Gewissheit über die familienrechtliche Stellung des Kindes besteht und der Personenstand nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt oder in Frage gestellt werden kann, in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 241 251>; 108, 82 107 f.>; 117, 202 234, 243>). Dieses Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung wiegt grundsätzlich schwer, ist es doch für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann (vgl. BVerfGE 117, 202 234>). Zudem kann eine erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind mit dem rechtlichen Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen auf seine Lebensumstände verbunden sein (vgl. BVerfGE 117, 202 234>).
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Dem auf Stabilität des Personenstands gerichteten Interesse des Kindes steht zugleich aber auch ein schützenswertes Interesse des Kindes daran, dass sich rechtliche und biologische Vaterschaft decken, gegenüber (vgl. BVerfGE 108, 82 107>). Dies wiegt umso schwerer, wenn der biologische Vater auch der soziale Vater des Kindes und weiter zur Übernahme von Verantwortung bereit ist, während der rechtliche Vater bislang keine Verantwortung für das Kind übernommen hat (vgl. BVerfGE 108, 82 107>).
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(2) Ein schützenswertes Interesse des rechtlichen Vaters, der keine Verantwortung für das Kind übernommen und mit diesem auch nicht zusammengelebt hat, an der Aufrechterhaltung einer nicht den biologischen Abstammungsverhältnissen entsprechenden Rechtsstellung ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 108, 82 107>).
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(3) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung einer nicht den biologischen Abstammungsverhältnissen entsprechenden Rechtsstellung des rechtlichen Vaters lassen sich nicht erkennen, denn sie bildet mit diesem keine soziale Familie mehr (vgl. BVerfGE 108, 82 107>).
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(4) Das Interesse an der Stabilität des Personenstands rechtfertigt vorliegend nicht die Beibehaltung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft und damit auch nicht die zulasten des Interesses des Beschwerdeführers auf Erlangung der rechtlichen Elternstellung erfolgte Auslegung und Anwendung des Hemmungstatbestands des § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB durch das Oberlandesgericht.
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2. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 verletzt den Beschwerdeführer aus den genannten Gründen in seinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung bei hinreichender Beachtung dieses Grundrechts im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Hemmungstatbestands des § 1600b Abs. 5 Satz 2 BGB anders ausgefallen wäre.
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3. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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IV.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2017 und des Oberlandesgerichts vom 16. März 2018 sowie mittelbar gegen die gesetzliche Befristung des Anfechtungsrechts durch § 1600b BGB richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit genügt sie nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Anfechtungsfrist lässt die Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 241 250 ff.>; 117, 202 235 f.>) vermissen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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V.
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1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
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2. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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