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BVerfG 27.02.2019 - 2 BvR 351/19
BVerfG 27.02.2019 - 2 BvR 351/19 - Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung
Normen
GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, IRG
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Januar 2019, Az: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), Beschluss
nachgehend BVerfG, 15. Mai 2019, Az: 2 BvR 351/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
nachgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 828/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.
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Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
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