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BVerfG 17.10.2018 - 2 BvR 2100/18
BVerfG 17.10.2018 - 2 BvR 2100/18 - Wiederholung und nachträgliche Begründung einer ursprünglich ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG bekanntgegebenen eA: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Irakers nach Rumänien zur Strafverfolgung - Haftbedingungen im ersuchenden Staat
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
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Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zur Strafverfolgung.
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I.
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1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl eines rumänischen Gerichts in Timis vom 8. Mai 2018 zum Zwecke der Strafverfolgung. Er soll zwischen Juni 2017 und Februar 2018 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Flüchtlingen zum illegalen Grenzübertritt verholfen haben.
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2. Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 ordnete das Oberlandesgericht Celle Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Im weiteren Verfahren werde jedoch zu klären sein, ob die Haftbedingungen, die der Beschwerdeführer in Rumänien zu erwarten habe, den in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen.
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3. Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Celle bezüglich der zu erwartenden Haftbedingungen teilten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 27. Juli 2018 mit, dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer im Arrestzentrum von Timis vollstreckt werde. Dort stehe ihm mindestens 4,15 m² individueller Raum einschließlich Bett und Möbel zur Verfügung. Die Räume könnten belüftet und beheizt werden. Die Insassen hätten Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Anlagen und könnten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Freien spazieren.
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4. Mit Schreiben vom 1. August 2018 bat die Generalstaatsanwaltschaft die rumänischen Behörden um Informationen zu den Haftbedingungen nach Rechtskraft einer eventuellen Verurteilung des Beschwerdeführers. Eine verbindliche und belastbare Zusicherung, dass die Haftbedingungen den Mindestanforderungen von Art. 3 EMRK genügen, sei notwendig. Unabhängig vom Vollzugsregime müsste dem Beschwerdeführer eine Grundfläche von mindestens 3 m² zur Verfügung stehen.
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5. Unter dem 9. August 2018 ordnete das Oberlandesgericht Celle die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Soweit die rumänischen Behörden mitgeteilt hätten, dass noch nicht feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht werden würde, habe die Generalstaatsanwaltschaft im Schreiben vom 1. August 2018 zwar eine gesonderte Zusicherung von den rumänischen Behörden gefordert. Ungeachtet dessen dürfe die bereits abgegebene Erklärung ausreichend sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).
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6. Am 14. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Celle, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Insbesondere teile man die Auffassung des Senats, dass die bereits vorliegende Zusicherung der rumänischen Behörden den Anforderungen aus dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 genüge.
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7. Mit Beschluss vom 5. September 2018 erklärte das Oberlandesgericht Celle die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Europäische Haftbefehle seien nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken. Lediglich ausnahmsweise komme die Ablehnung einer Auslieferung in Betracht, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise den wortgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) in Betracht komme. Bei dieser Prüfung sei zweistufig vorzugehen. Zunächst sei zu klären, ob generell und abstrakt die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im ersuchenden Staat bestehe. Dies sei in Bezug auf Rumänien der Fall. Mithin sei vorliegend auf der zweiten Prüfungsstufe zu klären, welche Haftbedingungen der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung konkret zu erwarten habe. Nach den Informationen der rumänischen Behörden könne das Vorliegen einer echten Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stelle lediglich die Unterschreitung der Haftraumgröße einer von mehreren Gefangenen belegten Zelle von weniger als 3 m² eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden könne (unter Verweis auf u.a. EGMR [GK], Muršić v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 137). Nach diesen Maßstäben liege kein Verstoß vor, denn dem Beschwerdeführer werde eine anteilige Haftraumgröße von mehr als 3 m² zur Verfügung gestellt.
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Der Umstand, dass die rumänischen Behörden mitgeteilt hätten, es stehe noch nicht fest, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht werden würde, sei nicht geeignet, eine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen zu begründen. Der Senat habe bereits im Beschluss vom 9. August 2018 auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet seien, die Haftbedingungen in den Haftanstalten des ersuchenden Staates zu prüfen, in denen die verfolgte Person nach den vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden solle. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats gerade nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die genannte Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könne, zu überprüfen. Diese Überprüfung falle vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).
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8. Unter dem 7. September 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Celle die Auslieferung des Beschwerdeführers.
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9. Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das Oberlandesgericht habe, obwohl es die allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen bejaht habe, die Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht vollständig durchgeführt, sondern unerfüllt abgebrochen. Das Gericht verstehe die Rechtsprechung des EuGH falsch. Bei der Vorlagefrage sei es allein darum gegangen, ob sich die Prüfung der Haftbedingungen auf sämtliche Haftanstalten beziehen müsse, in denen der Betroffene möglicherweise inhaftiert werden könne, oder ob sich diese Prüfung auf Haftanstalten beschränken könne, in denen der Betroffene nach den Angaben der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats wahrscheinlich für die überwiegende Zeit inhaftiert sein werde. Das Oberlandesgericht habe bereits festgestellt, dass Anhaltspunkte für systemische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien vorlägen. Es müsse nun in eigener Verantwortung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausschließen. Das gegenseitige Vertrauen in Europa mache eine solche Prüfung nicht entbehrlich. Die zitierte Entscheidung könne, wenn wie im vorliegenden Fall der ersuchende Staat überhaupt keine Angaben dazu gemacht habe, in welcher Haftanstalt die Strafvollstreckung im Falle der Auslieferung erfolgen werde, nicht als Lückenbüßer dienen. Die Entscheidung des EuGH begrenze nur Informationspflichten, aber unterstütze nicht die These, dass der ersuchte Staat seine Prüfung abbrechen dürfe, wenn ihm wichtige Informationen vorenthalten würden.
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10. Mit Beschluss vom 20. September 2018 wies das Oberlandesgericht Celle den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Senat habe bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2018 auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingewiesen (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589).
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II.
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1. Mit seiner am 20. September 2018 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 5. und 20. September 2018 sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. September 2018 und rügt eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde erfülle die erhöhten Anforderungen der Identitätskontrolle (unter Verweis auf BVerfGE 140, 317 334>).
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Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt entschieden, dass die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten könne, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruhe. Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung seien die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen. Zu dem zu ermittelnden Sachverhalt gehöre auch die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten habe. Zwar sei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen; dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei aber erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass im Falle einer Auslieferung die aus Art. 4 GRCh folgenden Anforderungen nicht eingehalten würden. Im vorliegenden Fall habe das Oberlandesgericht zwar zunächst erkannt, dass es aufgrund der allgemein besorgniserregenden Haftbedingungen eine einzelfallbezogene Prüfung vornehmen müsse; das Gericht habe aber verkannt, dass es für eine Begrenzung der Aufklärungspflicht nicht mehr auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens habe zurückgreifen können. Es habe den Umfang der Aufklärungspflichten falsch verstanden und aus der Rechtsprechung des EuGH die falschen Schlüsse gezogen.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Dies ist angesichts der Eilbedürftigkeit gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begründung erfolgt, weil die Durchführung der Auslieferung an diesem Tag erfolgen sollte. Die Gründe der Entscheidung vom 21. September 2018 entsprechen den Gründen für den Erlass dieser einstweiligen Anordnung.
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III.
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Zur Verfahrenssicherung wird die einstweilige Anordnung im Beschluss vom 21. September 2018 wiederholt und die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, weiterhin einstweilen untersagt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>).
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Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz der Haftbedingungen, die ihn im Falle einer Auslieferung nach Rumänien erwarten, für zulässig zu erklären, mit der Menschenwürde des Beschwerdeführers unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 31 ff.) oder das Gericht unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 37 ff.).
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b) Auch die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das Oberlandesgericht Celle für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung liegen damit vor; sie kann jederzeit erfolgen. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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IV.
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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