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BVerfG 27.03.2018 - 2 BvR 632/18
BVerfG 27.03.2018 - 2 BvR 632/18 - Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - Folgenabwägung
Normen
GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 58a AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 26. März 2018, Az: 1 VR 1/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 23. April 2018, Az: 2 BvR 632/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. Mai 2018, Az: 2 BvR 632/18, Nichtannahmebeschluss
Tenor
-
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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