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BVerfG 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
BVerfG 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14 - Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichend substantiierter Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bzw einer anderweitigen Grundrechtsverletzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG vom 21.06.2005, Anl 1 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 4 AAÜG, Anl 5 AAÜG, AAÜGÄndG 1, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Ziff 1 EinigVtr, ZAVtIVDBest 2
Vorinstanz
vorgehend BSG, 8. Juli 2014, Az: B 5 RS 5/14 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 30. Januar 2014, Az: L 8 R 83/11, Urteil
vorgehend SG Berlin, 25. November 2010, Az: S 27 R 1103/07, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überführung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbener Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland im Falle eines stellvertretenden Ministers der DDR.
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I.
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1. Das Alterssicherungssystem der DDR beruhte auf der Kombination einer vergleichsweise geringen Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zahlreicher Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren (vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 100, 1 3 ff.>). In die verschiedenen Zusatzversorgungssysteme waren so unterschiedliche Berufsgruppen wie etwa die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates oder der Parteien, aber zum Beispiel auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens sowie Angehörige der sogenannten technischen und wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen.
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Nach der Wiedervereinigung wurden die ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften einschließlich der Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik überführt. Bei der Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte sind danach für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die berücksichtigungsfähigen Verdienste nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) heranzuziehen (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>).
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind den entsprechenden Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise den hierfür zu ermittelnden Entgeltpunkten grundsätzlich die erzielten Arbeitsentgelte oder -einkommen - höchstens bis zu der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - zugrunde zu legen. Für bestimmte Entgelte sind allerdings in Umsetzung der Vorgaben des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrags (EV) - hinsichtlich der Abschaffung ungerechtfertigter und des Abbaus überhöhter Leistungen (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV) zusätzlich besondere Bemessungsgrenzen zu beachten (vgl. §§ 6 f. AAÜG).
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Fassungen der zu diesem Zweck geschaffenen Regelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 100, 59 und BVerfGE 111, 115), erhielt § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) folgenden Wortlaut: "Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als (1.) […], (4.) Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, (5.) […] ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen." Für den von § 6 Abs. 2 AAÜG in der neuen Fassung erfassten, gegenüber der früheren Regelung deutlich verkleinerten Personenkreis sieht die Vorschrift somit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu den in Bezug genommenen Versorgungssystemen - zu denen sowohl das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) als auch die Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) wie der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) gehören - auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr vor.
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Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG gerade für dessen hier maßgebliche Nummer 4. Sowohl im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hielt es die Begrenzung der zu überführenden Entgelte für verfassungsgemäß. Namentlich sei die Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, nachdem der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt habe, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen. Der Kritik des vorlegenden Sozialgerichts, der Gesetzgeber habe durch die Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG das von ihm gewählte Ordnungsprinzip verletzt, weil die Vorschrift nur einen kleinen Teil des Führungspersonals der DDR erfasse, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen und nicht zum Beispiel auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder das Führungspersonal in der Wirtschaft wie General- oder Kombinatsdirektoren ausgewählt worden seien, folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. In diesem Zusammenhang führte es aus, für die Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, denen Generaldirektoren oder Kombinatsdirektoren typischerweise angehört hätten, habe § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen; es habe daher kein Anlass bestanden, die Verdienste dieser Berufsgruppen anlässlich der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG erstmals zu begrenzen (vgl. BVerfGE 126, 233 268>).
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2. Der am 22. Mai 1929 geborene Beschwerdeführer studierte nach kaufmännischer Lehre und kaufmännischer Tätigkeit in der Zeit von September 1952 bis August 1955 an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften in Potsdam-Babelsberg und der Hochschule für Finanzwissenschaft Berlin. Anschließend war er als Parteisekretär der SED tätig, danach - zuletzt als Werksdirektor - bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Maxhütte Unterwellenborn. In dem im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum vom 22. Januar 1964 bis zum 31. März 1968 war er Stellvertreter des Ministers im Ministerium der Finanzen der DDR. Anschließend übte er weitere Tätigkeiten als "politischer Mitarbeiter", als Vorstandsmitglied der Deutschen Außenhandelsbank und als Staatssekretär aus.
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Mit Urkunde vom 2. März 1962, also während seiner Tätigkeit für den VEB Maxhütte, wurde ihm mit Wirkung vom 1. August 1960 Versorgung nach dem zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) zugesagt. Ein mit dem Ministerium der Finanzen der DDR vor Beginn der Tätigkeit als stellvertretender Finanzminister geschlossener Einzelvertrag vom 11. Januar 1964 sah einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung vor. Dabei wurde auf die "Vorschriften der VO vom 12.07.1951" verwiesen, womit offenbar die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (VO AVIwiss) gemeint war. Später - nach dessen Einführung im Jahre 1971 - gehörte er dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.
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3. Nachdem zuvor bereits mehrere Überführungsbescheide des zuständigen Versorgungsträgers und mehrere Rentenbescheide ergangen waren, stellte der im Ausgangsverfahren beklagte Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115), dem Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und einer weiteren, daraufhin vom Versorgungsträger geänderten Überführungsentscheidung die Altersrente des Beschwerdeführers durch den angegriffenen Rentenbescheid ab Rentenbeginn neu fest. Dabei berücksichtigte sie die im streitigen Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste wie bereits in den früheren Bescheiden nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG.
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Der neue Bescheid wurde über § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens gegen vorangegangene Rentenbescheide, die durch den angegriffenen Bescheid ersetzt wurden. Die Klage blieb ebenso wie die anschließende Berufung erfolglos. Das Landessozialgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, trotz der auf die AVItech bezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, zeige sich an der Entscheidung im Übrigen, dass das Bundesverfassungsgericht wie auch der Gesetzgeber zur Rechtfertigung von § 6 Abs. 2 AAÜG allein an die ausgeübte Funktion und nicht zusätzlich an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, etwa der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, anknüpfe. Es habe sich bei der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers der Finanzen ungeachtet der Zuordnung zur AVItech tatsächlich um eine Tätigkeit im Staatsapparat gehandelt. Ein Beitritt zur Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sei dem Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum noch nicht möglich gewesen, da dieses Versorgungssystem erst mit Wirkung zum 1. März 1971 eingeführt worden sei. Er habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er gegenüber einem Minister oder stellvertretenden Minister, der dem Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten sei, bessergestellt werden sollte. Es sei nicht dargetan, dass er - bezüglich der erhaltenen Vergünstigungen - anders behandelt worden sei als ein Minister, der dem Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates oder einem anderen - systemnäheren - Versorgungssystem angehört habe.
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Die anschließend erhobene Beschwerde wegen der vom Landessozialgericht nicht zugelassenen Revision verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entgeltbegrenzung, insbesondere soweit die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Beklagte und die Fachgerichte dazu führe, dass auch die Zeiten seiner Zugehörigkeit zur AVItech von dieser erfasst würden. Insoweit stehe die Regelung in der Auslegung, die ihr das Landessozialgericht gegeben habe, auch im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst dort davon ausgegangen sei, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech von einer Kürzung ausgenommen werden müssten. Er habe auch nicht die vom Gesetzgeber angenommene privilegierte Position innegehabt; insbesondere gelte dies für die Zeiten seiner Zugehörigkeit zur AVItech. Er sei nicht in den Genuss der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Privilegien gekommen, sein Gehalt sei im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als Werksdirektor beim VEB Maxhütte nicht angestiegen.
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Ergänzend macht er unter anderem geltend, dass es an Rechtsschutzmöglichkeiten zur Abwehr des Grundrechtseingriffs mangele und ihm auf Grund der Struktur der gesetzlichen Regelung rechtliches Gehör, insbesondere zur Angemessenheit der Vergütung als stellvertretender Minister und zur Unangemessenheit der Anwendung der Rechtsfolgen nach dem AAÜG, nicht gewährt werde.
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Bezüglich des Beschlusses des Bundessozialgerichts macht er zudem eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Das Bundessozialgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes in verfassungswidriger Weise überspannt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
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1. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 140, 229 232>; stRspr). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 180>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 346>; 123, 186 234>; 142, 234 251 Rn. 28>; stRspr).
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Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 130, 1 21>; 140, 229 232>; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 264>; stRspr).
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2. Zentral macht der Beschwerdeführer geltend, durch die nur begrenzte Überführung der Entgelte aus der Zeit seiner Tätigkeit als stellvertretender Minister bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zur AVItech würden seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er stützt sich dabei zum einen auf grundsätzliche Erwägungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG (dazu a), zum anderen auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2010, denen er entnimmt, dass jedenfalls für Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder AVIwiss eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Verdienste auf der Grundlage dieser Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zulässig sei (dazu b). Dies, aber auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu c) oder eine Grundrechtsverletzung wegen der gerügten Verschärfung der Regelungen über die Entgeltbegrenzung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (dazu d) oder wegen der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (dazu e) sind jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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a) Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG geltend macht, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 ausdrücklich und damit mit der aus § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG folgenden Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (BVerfGE 126, 233 234>). Neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. zu diesem Maßstab für eine erneute Prüfung BVerfGE 33, 199 203 f.>; 65, 179 181>; 70, 242 249 f.>; BVerfGK 3, 270 272>), hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
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b) Aber auch soweit er unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) rügt, die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Beklagte und die Fachgerichte sei verfassungswidrig, weil sie zu einer Begrenzung auch der Entgelte aus einer Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (oder der AVIwiss) führe, ist eine mögliche Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargetan.
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aa) Bei der Entscheidung, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG auch in diesem Falle anzuwenden, handelt es sich zunächst um die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich den Fachgerichten obliegt. Sie ist daher vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 122, 248 257 f.>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen vielmehr auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 92>; 106, 28 45>; stRspr).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die Auslegung, die die Fachgerichte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG für die hiesige Fallkonstellation gegeben haben, die ihnen gezogene Grenze nicht. Im Gegenteil führt eine am Wortlaut orientierte Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG gerade zu dem Ergebnis, das auch die Fachgerichte gefunden haben: Die Entgeltbegrenzung, die aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG für Zeiten folgt, während derer der Betroffene eine Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als einer ihrer jeweiligen Stellvertreter ausgeübt hat, bezieht sich nämlich - ohne dass der Gesetzeswortlaut eine Differenzierung auch nur andeutete - auf alle Zeiten der Zugehörigkeit zu einem der in Anlage 1 zum AAÜG oder in Nr. 1-3 der Anlage 2 zum AAÜG genannten Versorgungssysteme; dazu gehören ohne Unterschied unter anderem die zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) wie auch die AVItech (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die AVIwiss (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
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bb) Von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und der Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, die ihnen zugrunde liegt, müsste man allerdings ausgehen, wenn das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 6. Juli 2010 mit Bindungswirkung für die Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) ausgesprochen hätte, dass Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder der AVIwiss in keinem Fall einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze unterworfen werden dürften. Die Ausführungen, auf die der Beschwerdeführer seine entsprechende Argumentation in erster Linie stützt (BVerfGE 126, 233 267 f.>), zielen aber ersichtlich nicht darauf, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den hier vorliegenden Fall einer einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung bedürfte oder gar die tenorierte Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundgesetz nur unter der Maßgabe angenommen werden könnte, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder auch zur AVIwiss von der Entgeltbegrenzung nicht umfasst werden.
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Eine bindende Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu einer aus Verfassungsgründen zwingenden einschränkenden Auslegung wäre zunächst zweifellos deutlicher zum Ausdruck gebracht worden. Vor allem aber beziehen sich die vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ihrem Kontext nach allein darauf, dass das Gericht - in Auseinandersetzung mit entsprechenden Argumenten aus dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin, der (unter anderem) zum damaligen Verfahren geführt hatte - eine Erstreckung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG auf die Entgelte von Generaldirektoren und Kombinatsdirektoren oder "besonders hervorragender Spezialisten" nicht für notwendig erachtet hat. Das Gericht ging in diesem Zusammenhang wie selbstverständlich von einer Parallelität der jeweiligen Tätigkeit und des entsprechenden Versorgungssystems aus, konkret der Arbeit als technischer oder wissenschaftlicher Spezialist oder in der Leitung eines entsprechenden Unternehmens und der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen oder der wissenschaftlichen Intelligenz. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der damaligen Entscheidung sei eine bindende Aussage für den hier zu entscheidenden Fall zu entnehmen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass ein stellvertretender Minister außerhalb des regulären Anwendungsbereichs der AVItech nach den Regelungen der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB AVItech) weiterhin in diese einbezogen blieb oder entgegen dem regulären Anwendungsbereich nach § 2, § 6 VO AVIwiss erstmals in die AVIwiss einbezogen wurde - ein Vorgang, für den, wenn überhaupt, allenfalls die in § 1 Abs. 3 der 2. DB AVItech beziehungsweise § 7 VO AVIwiss vorgesehene und ihrem Wortlaut nach nicht auf die Zielgruppe des Versorgungssystems beschränkte Möglichkeit der Einbeziehung durch einzelvertragliche Regelung als Rechtsgrundlage angesehen werden kann.
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cc) Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die von ihm geforderte einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein könnte. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 korrespondierend auf die Einbeziehung in das Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einerseits und die Funktionshöhe im System der DDR andererseits (vgl. z.B. BVerfGE 126, 233 263>) als gemeinsam tragende Grundlage für die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG abgestellt hat. Es ging aber auch in diesem Zusammenhang erkennbar von der Übereinstimmung des Tätigkeitsfeldes des Betroffenen und der Einbeziehung in das zugehörige Versorgungssystem aus, nicht aber von der Zugehörigkeit von Regierungsmitgliedern zu einem Versorgungssystem, das der Absicherung der technischen oder wissenschaftlichen Intelligenz dienen sollte.
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Erkennbar entscheidend für die damalige Argumentation war überdies, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nur noch Funktionen auf höchster Staatsebene erfasst hat, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben dies honorierte (BVerfGE 126, 233 261>). Vor diesem Hintergrund kann man, wenn durch die fortdauernde Einbeziehung in ein Versorgungssystem mit einer anderen Zielgruppe einem entsprechenden Funktionär ein außergewöhnlich erscheinender Vorteil gewährt wurde, gerade darin einen Gesichtspunkt sehen, der die Entgeltbegrenzung legitimiert. Man kann aber daraus nicht entnehmen, es sei willkürlich oder sonst verfassungswidrig, dass die Beklagte und die Fachgerichte auch diese Entgelte entsprechend dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG behandelt haben. Es würde im Gegenteil einen kaum zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen, wenn ein (stellvertretender) Minister einer besonderen Entgeltbegrenzung hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem unterläge, ein anderer (stellvertretender) Minister dagegen davon verschont bliebe, nur weil er einem anderen - noch dazu seiner Tätigkeit nicht unmittelbar entsprechenden - Versorgungssystem angehörte.
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Auch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine mögliche objektive Willkür oder sonstige Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und der ihnen zugrunde liegenden Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG substantiiert aufzuzeigen. Das gilt namentlich für den Umstand, dass die Berücksichtigung der Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder zur AVIwiss nicht schon durch den DDR-Gesetzgeber einer Begrenzung in rentenrechtlichen Zusammenhängen unterworfen worden waren. Das trifft zwar zu; die Anknüpfung der bundesdeutschen Überführungsvorschriften an die noch von der letzten Volkskammer geschaffenen Regelungen ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung im Detail: Zwar darf der Gesetzgeber an die diesen zugrunde liegenden Wertungen anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138 193 f.>; 126, 233 258>); sie bilden jedoch keinen bis in die Einzelheiten abschließenden Rahmen für die Überführungsregelungen. Namentlich lassen sich die Vorgaben des Einigungsvertrags zur Abschaffung ungerechtfertigter und zum Abbau überhöhter Leistungen nicht ausschließlich als bloße Fortführung bereits bestehender Regelungen der DDR verstehen.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei Personen, die der AVItech zugehört hätten, sei die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, es handele sich um Funktionsträger auf höchster Staatsebene mit entsprechenden Privilegien, nicht zutreffend. Dieses Vorbringen ist aber - gerade in seiner Allgemeinheit - sichtlich nicht geeignet, um die Auslegung, die die Fachgerichte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG gegeben haben, als möglicherweise willkürlich oder sonst verfassungswidrig auszuweisen. Ein (stellvertretender) Minister bleibt vielmehr Funktionsträger auf höchster Staatsebene, auch oder gerade wenn ihm die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einzelvertraglich zugebilligt wird, dessen Anwendungsbereich primär auf ganz andere Berufsgruppen zielte. Dass Personen wie er, die als Minister in die AVItech oder AVIwiss einbezogen waren, deswegen (oder aus sonstigen Gründen) anders und weniger privilegiert behandelt worden wären als andere Minister, hat er allenfalls allgemein behauptet, aber nicht konkret dargetan.
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Schließlich beruft er sich auf den Umstand, dass er wie eine Reihe anderer jüngerer Funktionäre im Rahmen der wirtschaftlichen Reformbestrebungen der DDR, die mit dem "Neuen Ökonomischen System" verbunden gewesen seien, stellvertretender Minister geworden sei und sich die Berufung vor diesem Hintergrund als ausschließlich seiner fachlichen Qualifikation als früherer Werksdirektor geschuldet darstelle. Das ändert aber nichts daran, dass er in eine herausgehobene politisch-gubernative Funktion berufen worden ist, an deren Innehabung der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Anwartschaften knüpfen durfte. Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass der Beschwerdeführer lediglich eine kaufmännische, nicht aber eine technische Ausbildung durchlaufen hat, so dass schon der Aufstieg zum Werksdirektor beim VEB Maxhütte nach vorhergehendem Studium an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg und der Hochschule für Finanzwissenschaft Berlin sowie einer Tätigkeit unter anderem als Parteisekretär der SED keineswegs als Beleg für einen ausschließlich von wissenschaftlichen oder technischen Qualifikationen abhängigen beruflichen Aufstieg angesehen werden kann.
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c) Weiter sieht der Beschwerdeführer in der fehlenden Möglichkeit, sei es im Überführungs-, sei es im Rentenverfahren, im Einzelfall zu belegen, dass die Begrenzung auf die besondere Beitragsbemessungsgrenze trotz der Ausübung einer der in § 6 Abs. 2 AAÜG aufgeführten Tätigkeiten nicht gerechtfertigt sei, einen Gehörsverstoß. Damit verkennt er die Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Der Umstand, dass entsprechendes Vorbringen im Ausgangsverfahren "nicht gehört" wurde, liegt allein daran, dass § 6 Abs. 2 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG eine diesbezüglich pauschalierende Regelung trifft, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt. Es ist aber weder - auf der Ebene der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der Ebene der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 70, 288 294>; 96, 205 216>; stRspr). Im Kern macht der Beschwerdeführer mit seiner Rüge des rechtlichen Gehörs nur erneut die nach seiner Auffassung zu grobe und gegen den Gleichheitssatz verstoßende Typisierung der gesetzlichen Regelung geltend.
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d) Soweit der Beschwerdeführer zudem pauschal rügt, durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sei die Entgeltbegrenzung ungeachtet der Vertrauensschutzregelung in § 14a AAÜG in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise erweitert und verschärft worden, führt er nicht aus, inwieweit er hiervon selbst betroffen gewesen sein könnte, nachdem in seinem Fall die zu überführenden Entgelte für den streitigen Zeitraum (und ursprünglich noch darüber hinaus) von Anfang an nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG berücksichtigt worden sind.
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e) Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht sei verfassungswidrig gewesen. Dabei verkennt er allerdings die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Revision. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Nichtzulassung der Revision nur dann das vom Beschwerdeführer ausdrücklich herangezogene Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (oder auch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 67, 90 94 f.>; BVerfGK 2, 202 204>; stRspr). Hierfür genügt selbst eine als fehlerhaft unterstellte Handhabung der maßgeblichen Vorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 95>; 87, 282 284 f.>).
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Weder hat der Beschwerdeführer dies zum Maßstab seiner Ausführungen gemacht noch ist inhaltlich eine möglicherweise willkürliche Handhabung des Revisionszulassungsrechts durch das Bundessozialgericht erkennbar. Ob dessen Beurteilung einfach-rechtlich in jedem Punkt zwingend ist, ist verfassungsrechtlich nicht von Bedeutung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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