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BVerfG 26.08.2016 - 2 BvQ 46/16
BVerfG 26.08.2016 - 2 BvQ 46/16 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Antrag mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - Zur Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf (Art 21 Abs 1 S 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG) hinsichtlich der Überlassung öffentlicher Einrichtungen für Wahlkampfveranstaltungen
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5 Abs 1 PartG
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. August 2016, Az: XX, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 24. August 2016, Az: XX, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung einer Gymnastikhalle zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im Wahlkampf betreffend die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und mehrerer Bezirksvertretungen am 18. September 2016.
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I.
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1. Die vom Antragsteller beantragte Überlassung eines Raums zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung am 27. August 2016 lehnte das Bezirksamt Neukölln am 17. August 2016 mit der Begründung ab, der von ihm eingereichte Bestuhlungsplan sei nicht nachvollziehbar, so dass eine Prüfung durch den Brandschutzbeauftragten nicht vorgenommen werden könne. Somit erfülle der Antragsteller die Auflage, einen durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplan vorzulegen, nicht. Außerdem bestehe für das zur Durchführung der Informationsveranstaltung beauftragte Unternehmen kein aktueller Versicherungsschutz. Den daraufhin im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag, das Land Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. August 2016 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. August 2016 zurück.
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2. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte der Antragsteller die Verpflichtung des Landes Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle erreichen, um die beabsichtigte politische Informationsveranstaltung durchführen zu können. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (Chancengleichheit der politischen Parteien), Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt. Die Auflage zur Vorlage eines durch den Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplans sei in schikanöser Weise erlassen worden, um seinen verfassungsrechtlich garantierten Zugangsanspruch vereiteln zu können. Außerdem sei ein den Erfordernissen des Brandschutzes genügender Bestuhlungsplan vorgelegt worden.
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II.
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Der Antrag ist bereits unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 42>; 111, 147 152 f.>; stRspr). Dies setzt einen hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs voraus, damit das Bundesverfassungsgericht die genannten erforderlichen Prüfungen selbständig vornehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1). Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der Antragsteller eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat, es muss aber - wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst - deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>). Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 99, 84 87>; 101, 331 345 f.>; 123, 186 234>).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht.
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a) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat (BVerfGK 10, 363 364>).
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b) Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Interpretation der Gesetze und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerde-verfahren und nicht zuletzt auch im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers oder Antragstellers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 349>; 79, 372 376>). Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 28 45>). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 297>; 34, 384 397>; BVerfGK 10, 363 364>).
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c) Der Antragsteller setzt sich mit den dargelegten Maßstäben nicht auseinander. Der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe wird nicht hergestellt. Stattdessen behauptet er lediglich die Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte. Insbesondere erschließt sich nicht, worin vorliegend eine den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzende Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Parteien liegen soll. Die bloße Behauptung, anderen Parteien würden keine Bestuhlungsplanauflagen erteilt, genügt insoweit nicht, zumal das Oberverwaltungsgericht sich in dem angegriffenen Beschluss mit dieser Frage ausdrücklich befasst hat. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Vortrag des Antragstellers, dass die angegriffenen Beschlüsse hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflage und deren Nichterfüllung auf willkürlichen, sachlich schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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