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BVerfG 16.08.2016 - 1 BvQ 30/16
BVerfG 16.08.2016 - 1 BvQ 30/16 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung einer zivilrechtlichen Betreuung: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG gewahrt werden kann
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 1896ff BGB, § 1896 BGB, § 1908d Abs 1 BGB, § 294 Abs 1 FamFG
Vorinstanz
vorgehend AG Osnabrück, 8. April 2016, Az: 80 XVII 32/16 (V), Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung jedoch nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 345>). Dies ist hier der Fall.
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Eine Verfassungsbeschwerde, gerichtet auf die Aufhebung der bereits angeordneten Betreuung, scheiterte am Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn über die Aufhebung einer bestehenden Betreuung kann der Beschwerdeführer gemäß § 1908d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 294 Abs. 1 FamFG zunächst eine Entscheidung der Fachgerichte herbeiführen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer noch zulässigerweise gegen die Anordnung der Betreuung wenden könnte. Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Mitteilung der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung zu erheben und zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 BVerfGG). Ergibt sich die Einhaltung der Frist nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, muss der Beschwerdeführer dies schlüssig darlegen (vgl. BVerfGK 14, 468 469>). Der hier maßgebliche Beschluss des Beschwerdegerichts datiert bereits vom 8. April 2016. Wann dieser dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, teilt er weder mit, noch ergibt sich dies aus anderen Umständen. Damit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung dahingehend, dass eine entsprechende Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht erhoben werden könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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