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BVerfG 15.06.2016 - 2 BvR 528/16
BVerfG 15.06.2016 - 2 BvR 528/16 - Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei völlig unsubstantiierter Begründung - Wiederholte Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 19. Februar 2016, Az: III-1 Ws 6/16 - 6, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar schon im Ansatz nicht erkennen. Sie besteht im Wesentlichen aus zusammenhanglosen Anschuldigungen gegen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie durchgängigen Invektiven gegen diesen Personenkreis und verbalen Obszönitäten. Zudem sind wiederkehrende Fotografien von Sitzungen des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs, einer onanierenden männlichen Person sowie von Exkrementen und Erbrochenem eingefügt.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (BVerfGE 1, 109 112>) zu verneinen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 € auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Zudem wurde dem Beschwerdeführer, der bislang nahezu 400 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat, bereits im Verfahren 2 BvR 1613/15, das ebenfalls ein Klageerzwingungsverfahren zum Gegenstand hatte und in dem die Verfassungsbeschwerde ebenfalls im Wesentlichen aus Obszönitäten und anstößigen Fotografien bestand, eine Missbrauchsgebühr von 2.000 € auferlegt. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).
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Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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