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BVerfG 24.05.2016 - 1 BvQ 16/16
BVerfG 24.05.2016 - 1 BvQ 16/16 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA gegenüber der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes gem § 765a Abs 1, Abs 3 ZPO zugunsten einer GmbH & Co. KG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Hamburg, 12. Februar 2016, Az: 316 O 282/14, Urteil
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 238>; 113, 113 119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).
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Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Nach eigener Darstellung hat sie davon abgesehen, fristgemäß vor dem auf den 25. Mai 2016 anberaumten Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu stellen. Dass dieser keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und eine Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzmöglichkeit ihr daher nicht zuzumuten war (vgl. BVerfGE 55, 154 157>; 79, 1 20>; 102, 197 208>; 123, 148 172>; 126, 1 18>), kann auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht angenommen werden. Vollstreckungsschutz kann auch einer Personenhandelsgesellschaft gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen gewährt werden (vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 765a Rn. 17 m.w.N.). Eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf dem Spiel steht, sondern auch Interessen unbeteiligter Dritter wie der Arbeitnehmer der Antragstellerin betroffen sind (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 765a Rn. 6 m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist. Das Vollstreckungsgericht ist daher nach § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Tierschutzbelange gehalten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 765a Rn. 10a m.w.N.).
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Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).
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Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin nicht angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
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