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BVerfG 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13
BVerfG 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 4 Abs 1, Abs 2 GG durch Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche - mutmaßlicher Wille des Betroffenen bzgl postmortalem Achtungsanspruch bzw Schutz der Totenruhe berücksichtigungsfähig, wenn lediglich Schutzbereichsperipherie betroffen ist - Auflösung des Grundrechtskonflikts zwischen Religionsfreiheit und Schutz des Eigentums bzw der Berufsausübung im Wege der praktischen Konkordanz - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 27. Juni 2013, Az: 4 B 43/11, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Juli 2011, Az: 3 S 465/11, Urteil
vorgehend BVerwG, 18. November 2010, Az: 4 C 10/09, Urteil
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 3 S 2679/08, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 15. April 2008, Az: 5 K 2146/06, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2011 - 3 S 465/11 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 43.11 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
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2. Das Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts. Mit ihr wendet sich die Beschwerdeführerin, eine vereinsrechtlich organisierte Glaubensgemeinschaft, gegen die Versagung der Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester im Untergeschoss ihrer Kirche (Krypta).
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1. Die Beschwerdeführerin hat als Glaubensgemeinschaft über 500 Mitglieder. Sie gehört der Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland an. Diese besteht aus 51 Gemeinden, die insgesamt circa 80.000 Gläubige zählen.
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Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem Industriegebiet, auf dem ein im Jahr 1994 baurechtlich genehmigtes und intensiv genutztes Kirchengebäude errichtet ist. Das Gebäude umfasst im Kirchenschiff circa 260 Sitzplätze, eine Sakristei, eine Priesterwohnung mit Büro und Sitzungssaal, eine Hausmeisterwohnung sowie Lager- und Abstellräume im Untergeschoss. Auf den umliegenden Flurstücken befinden sich ein Produktionsbetrieb für Holzverpackungen und Holzkisten, dessen 85 Mitarbeiter im Schichtbetrieb arbeiten, ein metallverarbeitender Betrieb mit Gießerei, in dem rund 250 Mitarbeiter beschäftigt sind, sowie ein Betonwerk. In unmittelbarer Umgebung befindet sich außerdem ein Großbetrieb für Dichtungstechnik mit etwa 150 Mitarbeitern. Der geltende Bebauungsplan lässt in dem Industriegebiet unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Anlagen für kirchliche Zwecke als Ausnahme zu.
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2. a) Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Ziel, dort auch eine Begräbnisstätte für Priester vorzusehen, im Zusammenhang mit der Errichtung der Kirche zunächst zurückgestellt hatte, beantragte sie im Jahr 2005 die Genehmigung zur Umnutzung eines Lagerraums im Untergeschoss des Kirchengebäudes in eine Krypta mit zehn Begräbnisplätzen. Diese sollen ausschließlich verstorbenen Geistlichen ihrer Gemeinde vorbehalten sein. Dem Antrag zufolge sollen die als Sarkophag-Nischen gestalteten Gruftzellen jeweils luftdicht zur Raumseite hin verschlossen werden. Im Freiraum vor den Sarkophagen sollen zu bestimmten Zeiten Gebete zum ehrenden Gedenken an die Verstorbenen gesprochen werden. Die Be- und Entlüftung der Krypta soll durch drei bereits vorhandene Drehkippfenster sowie über das Dach erfolgen.
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Zum Beleg der aus zwingenden Glaubenssätzen abgeleiteten Notwendigkeit einer solchen Begräbnisstätte legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen eines Theologen, eines Kunsthistorikers sowie eines Kirchenrechtlers vor. Danach entspricht es heiliger kirchlicher Tradition der syrisch-orthodoxen Kirche, dass allein Priester in der Kirche in einem besonderen Raum ihre letzte Ruhestätte finden. Die Bestimmung, dass die verehrungswürdigen Priester ihr Grab in einem Bestattungsraum innerhalb der Kirche finden sollen, enthalte auch das gültige Kirchenrecht, der Nomokanon des Bar Hebraeus. Eine dementsprechende Krypta für Diener des Altars, in Hörweite zu jenem Altar, an dem sie gedient haben, sei demnach integraler Bestandteil eines Kirchengebäudes, das der authentischen syro-antiochenischen Überlieferung treu sein wolle.
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b) Die im Verwaltungsverfahren beteiligten Fachbehörden stimmten dem Vorhaben zu, teils allerdings unter Auflagen. Das Gesundheitsamt regte an, den Einbau einer Klimaanlage und eines Vorraums in Betracht zu ziehen sowie eine schon vorgeplante Entlüftungsanlage zu installieren. Die benachrichtigten Grenznachbarn erhoben keine Einwendungen. Die Gemeinde verweigerte indes ihr Einvernehmen.
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c) Unter Hinweis auf die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens lehnte die Baubehörde den Bauantrag ab. Gleichzeitig wurde auch der von der Beschwerdeführerin parallel gestellte Antrag auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes nach Maßgabe der bestattungsrechtlichen Vorschriften abgelehnt. Im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren bestätigte das Regierungspräsidium die Ablehnung.
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3. a) Das Verwaltungsgericht verpflichtete auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage hin die Baubehörde zur Neubescheidung des Umnutzungsantrags. Obwohl Vieles dafür spreche, dass schon die Errichtung der Kirche im Industriegebiet gebietsunverträglich gewesen sei, präge diese das Industriegebiet nach bestandskräftiger Genehmigung mit. Die geplante Nutzungsänderung im Kircheninneren rufe keine über den bisherigen Bestand hinausgehende Gebietsunverträglichkeit hervor, so dass die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht von vornherein ausscheide. Die Beschwerdeführerin habe daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege jedoch angesichts widerstreitender Nachbarinteressen nicht vor.
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b) Auf die von ihm zugelassene Berufung hin änderte der Verwaltungsgerichtshof das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei deshalb nicht genehmigungsfähig. Die Krypta sei zwar als kirchliche Anlage im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen. Sie sei jedoch wegen Unverträglichkeit mit dem typischen Gebietscharakter des Industriegebiets unzulässig und widerspreche wohl auch der Gebietseigenart nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Aufgrund der industriegebietsspezifischen Unruhe sei das nach herkömmlicher Anschauung erforderliche kontemplative Umfeld für eine pietätvolle Totenbestattung nicht gegeben. Das Ermessen für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 31 Abs. 1 BauGB sei deswegen nicht eröffnet.
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Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Glaubensbezogene Handlungen im engeren Sinne seien durch die Versagung der Einrichtung der Krypta nicht berührt. Beten, Trauern und Totengedenken seien ohne Weiteres auch in der Kirche möglich. Ein Bedürfnis der Beschwerdeführerin, über eine Krypta in der eigenen Kirche zu verfügen, sei zwar vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV erfasst, nicht jedoch als aktuell zwingender Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinne zu sehen. Zwingenden Charakters sei nach den vorgelegten Sachverständigenstellungnahmen lediglich das Friedhofsbestattungsverbot, das es untersage, syrisch-orthodoxe Priester zusammen mit den Gemeindeangehörigen auf normalen Friedhöfen zu bestatten. Dieses Verbot sei aber nicht berührt, weil es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, ihre Priester in einem niederländischen Kloster zu bestatten. Dass die Beisetzung in der "Hauskirche" demselben Verpflichtungsimperativ unterliege wie das Friedhofsbestattungsverbot, sei von den Sachverständigen nicht eindeutig bestätigt worden. Wäre dem so, hätte die Beschwerdeführerin sich wohl von vornherein nach einem anderen Bauplatz für ihre Kirche umgesehen. Die Errichtung der Krypta zusammen mit der Kirche sei keinesfalls nur am vorgesehenen Ort, sondern auch an anderer Stelle möglich. Das Planungsrecht biete zahlreiche Möglichkeiten, städtebaulich die Grundlagen für eine pietätvolle Begräbnisstätte zu schaffen. Der danach gleichwohl zu beobachtende, in seinem Gewicht jedoch reduzierte Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sei durch den Achtungsanspruch der Toten sowie das Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken gerechtfertigt.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ebenso wenig erkennbar. Soweit hohe Würdenträger früher in ihren Kirchen beigesetzt worden seien und diese Bestattungsart traditionell nachwirkend auch heute noch gelegentlich praktiziert werde, könne dies mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder personell (Bestattung "einfacher" Geistlicher) noch räumlich (Lage der Kirche im Industriegebiet) verglichen werden.
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c) Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beschwerdeführerin hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht komme. Allerdings sei die Begründung für die Ablehnung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtsfehlerhaft.
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Kirche und Krypta müssten mangels Abtrennbarkeit baurechtlich als Gesamtvorhaben beurteilt werden. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung gebieten könnten, erschöpften sich nicht in spezifisch bodenrechtlichen Belangen, sondern erfassten alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder Interessen zu verstehen sei, wie sie beispielhaft in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgelistet seien. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften seien daher ebenfalls als öffentliche Belange zu berücksichtigen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die betreffende Kirchengemeinde eine nicht unbedeutende Zahl von Mitgliedern habe.
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten einen Dispens nicht erst, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könne, sondern bereits dann, wenn ein solcher zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sei. Hierfür könne schon ausreichen, dass alternative Bestattungsmöglichkeiten nicht zumutbar seien. Eine Bestattung in einem niederländischen Kloster sei wegen der Entfernung von fast 500 km jedenfalls nicht zumutbar. Auch die Feststellung, die Beisetzung des Gemeindepriesters in der Hauskirche sei kein zwingender Bestandteil der Religionsausübung, stehe der Erteilung einer Befreiung nicht entgegen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Zulassung der Krypta auch, wenn alternative Beisetzungsorte an sich in Betracht kämen, der Beschwerdeführerin aber unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden könnten. Eine Befreiung könne daher nicht mit dem Argument verweigert werden, es sei planungsrechtlich bereits bei Errichtung der Kirche möglich gewesen, an anderer geeigneter Stelle die Grundlagen für eine pietätvolle Begräbnisstätte zu schaffen. Maßgebend für die Zumutbarkeit sei vielmehr, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich zu nicht unangemessenen Bedingungen ein besser geeignetes Grundstück zur Verfügung gestanden habe oder, wenn dies nicht der Fall gewesen sei, ob sie sich bewusst auf die Errichtung einer Kirche ohne Krypta eingelassen habe.
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Eine Befreiung scheide auch nicht schon deshalb aus, weil die Krypta bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Vielmehr eröffne erst das den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB. Bei dessen Prüfung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gemeinde durch ihr Einvernehmen zum Kirchenbau selbst den Keim für eine vernünftigerweise gebotene Nutzungserweiterung gelegt habe. Ob die sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen an eine Begräbnisstätte der Befreiung entgegenstünden, sei keine Frage des Befreiungsgrundes, sondern der weiteren Voraussetzung, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse.
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Schließlich sei anstelle der abstrakten Gegenüberstellung der Religionsfreiheit einerseits sowie des Achtungsanspruchs der Toten und des Rechts der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Andenken andererseits die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Insoweit bedürfe es der Feststellung, inwieweit der Achtungsanspruch der Toten und das Recht auf ein würdevolles Andenken durch die Geschäftigkeit und Betriebsamkeit der industriellen Umgebung konkret beeinträchtigt werden könne, obwohl die Krypta in dem gegenüber der Außenwelt abgeschirmten Kircheninneren gelegen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beisetzung in einem geweihten Kirchenraum nach den Glaubensvorstellungen nicht nur der syrisch-orthodoxen Kirche eine besonders würdevolle Form der Bestattung sei.
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d) Nach Fortführung des Berufungsverfahrens wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage erneut unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Genehmigungserteilung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen. Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung berühre die Grundzüge der Planung. Eine Befreiung sei außerdem weder durch Belange des Wohls der Allgemeinheit gefordert noch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.
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Es sei trotz des Umstandes, dass der Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich zulasse, erklärtes Planungsziel gewesen, ein klassisches, dem gesetzlichen Leitbild entsprechendes Industriegebiet zu schaffen, in dem die gesamte Nutzungsbreite störintensivster Gewerbe untergebracht werden könne. Dies werde durch zwischenzeitliche Maßnahmen der Bauleitplanung unterstrichen. Diese Planungsgrundzüge würden durch das Vorhaben "Kirche mit Krypta" berührt. Bereits die Kirche sei hier, wenn auch noch nicht gebietsunverträglich, so doch eher untypisch. Der Plangeber sei bezüglich der Krypta von Anfang an skeptisch gewesen. Durch deren Hinzutreten würde das Plankonzept in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt und würden vorhandene bodenrechtliche Spannungen nochmals deutlich erhöht. Die Existenz bestatteter Toter löse nach derzeit noch herrschendem kulturellem Verständnis regelmäßig ein höheres Maß an pietätsbedingter Zurückhaltung mit "unpassenden", insbesondere lärmintensiven Lebensäußerungen aus, als dies gegenüber einer bloßen Kirche oder einer Moschee der Fall sei. Dies finde seinen Niederschlag auch in den Regelungen des Bestattungsrechts über Lage und Standort von Bestattungsplätzen, die als Konkretisierung des Gebots der Konfliktvermeidung auch auf das Bodenrecht durchschlügen. Anders als das zum Gottesdienst genutzte Kircheninnere seien die für die Krypta vorgesehenen Räumlichkeiten zudem weder räumlich noch akustisch "eingehaust". Eine vorgesehene, von der Gemeinde planerisch aktiv unterstützte Betriebserweiterung des benachbarten Unternehmens würde zudem zu einer industriellen "Einkreisung" der Krypta und möglicherweise noch größeren Lärmbelästigungen führen. Bei Zulassung der Krypta stehe zu befürchten, dass betroffene Anlieger auf bestimmte, an sich baugebietstypische, im Hinblick auf die Totenruhe aber als unangemessen angesehene Nutzungen verzichten müssten, um Abwehransprüche oder Auflagen zu vermeiden. Das Plankonzept einer Beibehaltung und Vergrößerung des Industriegebiets sähe sich im Hinblick auf das Trennungsgebot und das Gebot der Konfliktbewältigung damit zumindest einer Gefährdung ausgesetzt.
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Gemeinwohlbelange erforderten auch keine Befreiung, da der Ritus der Hauskirchenbestattung zwar als verfassungsrechtlich geschützt anzusehen sei, aber keinen zwingenden oder unabdingbaren Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinn darstelle. Dies werde dadurch bestätigt, dass bislang keine andere syrisch-orthodoxe Kirchengemeinde in Deutschland - auch keine Gemeinde aus der Gemeinschaft der Kirche von Antiochien - über eine kircheneigene Krypta verfüge. Auch die beiden anderen ortsansässigen syrisch-orthodoxen Gemeinden hätten sich nicht um einen nahegelegenen Bestattungsplatz bemüht, so dass der Schluss naheliege, dass sie dem Hausbestattungsgebot nicht dasselbe Gewicht beimäßen wie die Beschwerdeführerin und jedenfalls die verfügbaren auswärtigen Bestattungsmöglichkeiten für ausreichend erachteten. Die Beschwerdeführerin habe sich außerdem bewusst auf die Errichtung einer Kirche ohne Krypta eingelassen. Dies zeige sich schon daran, dass sie von ihrem ursprünglichen Bauvorhaben einer Kirche mit Krypta nach Ablehnung durch die Gemeinde zunächst abgerückt und bis zu dem Antrag auf Genehmigung der für sie religiös so bedeutsamen Umnutzung zehn Jahre untätig geblieben sei.
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Die Krypta sei schließlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Würdigung insbesondere nachbarlicher Interessen auch nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Als öffentliche Belange seien das Gebot des Schutzes der Totenruhe und der Pietät von Begräbnisstätten betroffen. Diese hätten als Ausprägung kultureller Wertvorstellungen eines Großteils der Bevölkerung städtebauliches Gewicht und schützten sowohl die Trauernden als auch die im nahen Umfeld arbeitenden Personen. Unter Berücksichtigung des bestattungsrechtlichen Abstandsgebots sei eine Krypta im unmittelbaren Nahbereich der seit Langem vorhandenen industriellen Nutzung damit nicht vereinbar. Die enge räumliche Verbindung und die konkreten Gegebenheiten vor Ort führten dazu, dass die Betriebsgeräusche der Nachbarbetriebe einschließlich des Zu- und Abfahrtsverkehrs unter anderem mit schweren LKW auch auf der Grenzfläche nahezu ungefiltert auf das Baugrundstück der Beschwerdeführerin gelangten. Bei der geplanten Krypta bildeten insbesondere die drei oberirdischen Außenkippfenster eine Immissionsbrücke, da sie zu Belüftungszwecken auch über längere Zeiträume offenstehen müssten. Hieraus könne ein erhebliches, mit herkömmlichen Pietätsvorstellungen nicht zu vereinbarendes Störpotential für die Totenruhe und eine pietätvolle Trauer erwachsen. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls die reale Möglichkeit, dass benachbarte Betriebe mit Einschränkungen durch Verbote oder Auflagen zum Schutz einer herkömmlichem Verständnis entsprechenden Totenruhe rechnen müssten. Für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit solcher Auflagen sei zu berücksichtigen, dass die Krypta nach Größe und Zweck voraussichtlich ungewöhnlich lange genutzt werde und während des Nutzungszeitraums im Hinblick auf die bestattungsrechtlichen Ruhezeiten auch nicht angetastet werden dürfe. Innerhalb dieses Zeitfensters könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch spätere Vertreter der Beschwerdeführerin um den Schutz der Totenruhe bemühten. Bei der Gesamtbetrachtung dürfe schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein benachbartes Unternehmen seit Längerem eine Erweiterung seiner Betriebsanlagen auch südlich des Baugrundstücks plane und auch insoweit Rücksicht auf die Totenruhe nehmen müsste.
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e) Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
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Die Sache weise keine Grundsatzbedeutung auf. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der drei selbständig tragenden Gründe, aus denen der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung verneint habe, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Auch andere Revisionszulassungsgründe lägen nicht vor. Das angegriffene Urteil weiche weder von dem vorangegangenen Revisionsurteil ab, noch sei eine unzutreffende Beweiswürdigung zu erkennen.
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II.
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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen.
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1. Die Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG werde in den angegriffenen Entscheidungen verkannt.
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a) Die Totensorge für geistliche Würdenträger, insbesondere das "Wo" und "Wie" der Bestattung, sei Bestandteil des Schutzbereichs der Religionsausübungsfreiheit, da diese die nach außen wirkende Betätigung von Glaubensüberzeugungen umfasse. Einen weniger schutzwürdigen oder gar einen nicht zwingenden Bestandteil der Religionsausübung gebe es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimme sich vielmehr wesentlich nach der Eigendefinition der jeweiligen Religionsgemeinschaft, welche Handlungen im Einzelnen als religiöse Betätigung durch den Grundrechtsschutz erfasst seien. Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit sei auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser Fragen unterbleibe. Dies folge schon aus der Selbstbestimmungsbefugnis der Religionsgesellschaften über den Gegenstand der Religionsausübung, der sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ergebe. Diese garantiere unter anderem eine innere Normsetzungsautonomie, die Glaubensgemeinschaften unabhängig vom Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts offenstehe. Das Bedürfnis einer Krypta entspringe eben solchen bindenden Regeln, die sich aus dem Nomokanon des Bar Hebraeus, Kapitel 6, Teil 1, Kanon 8, ergäben. Darin heiße es:
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"Wenn er [der Verstorbene] Bischof, Priester, Diakon oder Mönch ist, soll man ihn mit Gesängen und Lichtern zur Kirche tragen und drei Offizien der Gesänge für ihn halten. (…) Danach soll man ihn zum Altarraum führen und dreimal hochtragen, in dem man spricht: bleibe in Frieden der heilige Altar, bleibe in Frieden Kirche und Kleriker. In der Kirche, in der ich gedient habe, möge der Friede herrschen. (…) Man legt ihm das [priesterliche] Obergewand an und lässt ihn in das Grab herunter mit dem Gesicht gen Osten."
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Daraus folge, dass der Gemeindepriester unter dem Altar, an dem er gedient habe, zu bestatten sei. Dies finde auch in Bestätigungsschreiben der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinden S. in Schweden, A. in der Schweiz sowie L. in den Niederlanden seine Stütze. Dort seien aufgrund des zwingenden Glaubenssatzes bereits Gemeindepriester jeweils unter den Kirchengebäuden bestattet worden.
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Als rechts- und damit zugleich grundrechtsfähiger Verein, der der Religionsausübung diene, könne sie kollektiv die Religionsfreiheit ihrer Mitglieder aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geltend machen und stehe auch selbst unter dem Schutz des Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
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b) Der mit der Versagung der Nutzungsänderung einhergehende Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Weder der Schutz der Trauernden oder der Verstorbenen noch der allgemeine Belang der Totenruhe oder das Interesse umliegender Unternehmen an bestehender Auflagenfreiheit überwögen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihrer Religionsfreiheit. Insoweit hätten die Behörden und Gerichte verkannt, dass die Krypta nur zu sehr begrenzten Zeiten durch Lebende genutzt werde und Lärmimmissionen währenddessen noch effektiver als auf einem Freiluftfriedhof durch einfache Maßnahmen wie Fensterschließen unterbunden werden könnten. Den Verstorbenen selbst dürfe überdies kein postmortaler Persönlichkeitsschutz aufgedrängt werden, der gar nicht in ihrem Sinne sei. Gerade hier sei zu berücksichtigen, dass sie selbst Gemeindepriester gewesen seien und sich deshalb die Bestattungsriten in besonderem Maße zu Eigen gemacht hätten. Auch der allgemeine Schutz der Totenruhe gebiete nichts anderes. Zum einen seien störende Immissionen nur bei offenem Fenster zu besorgen. Zum anderen sei die verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsbefugnis für die Bestattung und Totensorge jedenfalls ihrer geistlichen Würdenträger vorrangig. Das zeige sich auch daran, dass teilweise außer Gebrauch gestellte Kirchen mitten in lauten und geschäftigen Innenstädten zu einer Art Grabkirchen umgewidmet würden.
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Der Eingriff in ihre Religionsfreiheit könne auch nicht durch den Schutz des unbeschränkten Betriebs benachbarter industrieller Betriebe gerechtfertigt werden. Befürchteten Abwehransprüchen könne wegen der Ausweisung des Baugebiets als Industriegebiet neben dem Prioritätsgrundsatz immer sowohl der Gebietscharakter entgegen gehalten werden als auch der Umstand, dass Eigenschutz mit einfachsten Mitteln, etwa dem Schließen der Fenster, erreichbar sei.
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c) Schließlich könne nicht von einem Grundrechtsverzicht durch sie, die Beschwerdeführerin, deshalb ausgegangen werden, weil sie von einer Priesterbestattung unter dem Kirchengebäude bisher abgesehen habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen eindeutigen Verzichtswillen zum Ausdruck gebracht.
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2. Daneben sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie, die Beschwerdeführerin, sei eine Glaubensgemeinschaft, bei der gegenüber den großen Amtskirchen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigten. Gemeindepriester hätten in der syrisch-orthodoxen Kirche aufgrund ihrer herausragenden Stellung als echte geistliche Väter einen höheren Stellenwert als Pfarrer in der katholischen Kirche und seien daher mit hohen katholischen Würdenträgern durchaus vergleichbar. Jeden Samstagabend begebe sich der Pfarrer im Rahmen eines notwendigen Rituals zu seinem unter dem Altar bestatteten Amtsvorgänger, um sich in stiller Zwiesprache mit diesem auf den sonntäglichen Gottesdienst für die Gemeinde vorzubereiten.
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In räumlicher Hinsicht habe es die Gemeinde in der Hand gehabt, ihr ein zentraleres Baugrundstück zu verschaffen, anstatt sie ins Industriegebiet abzudrängen. Außerdem lägen die großen katholischen Kirchen regelmäßig in sehr geschäftigen Kerngebieten mit Marktgeschehen und Tourismusbetrieb. Gerade dort seien ein ehrendes Totengedenken und eine würdevolle Ausübung des Gottesdienstes aber nicht minder schwierig vorstellbar. Dass dem im Ergebnis dennoch keine durchgreifenden Bedenken begegneten, sei bei den katholischen Kirchen wie bei ihr darauf zurückzuführen, dass die Religionsausübung eben in den Innenräumen der Kirchengebäude stattfinde. Dort sei aufgrund ihrer baulichen Besonderheiten eine spirituelle Atmosphäre gewährleistet.
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III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben die am Ausgangsverfahren beteiligten Kommunen Bad Rappenau und K., das Bundesverwaltungsgericht sowie die Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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1. Die Stadt Bad Rappenau und die Gemeinde K. verteidigen die angegriffenen Entscheidungen.
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2. Das Bundesverwaltungsgericht weist auf seine Rechtsprechung hin, der zufolge die Störempfindlichkeit einer Nutzung, die Konflikte hervorzurufen geeignet sei, welche nur im Wege der Abwägung im Bebauungsplanverfahren gelöst werden könnten, der Erteilung einer Befreiung entgegenstehe (BVerwGE 142, 1 - Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet). Im Ausgangsverfahren sei das Nichtvorliegen eines die konkrete Standortwahl für die Bestattungsstätte zwingend gebietenden Glaubenssatzes bindend festgestellt gewesen. Den Tatsachenfeststellungen entspreche es demgegenüber nicht, dass industrielle Geräusche mit einfachsten Mitteln vermieden und dem Schutz der Trauernden sowie der Totenruhe allein damit Rechnung getragen werden könne.
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3. Die Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland bekräftigt, es entspreche der syrisch-orthodoxen Kirchenlehre, Pfarrer in den Gemeinden, in denen sie bis zu ihrem Lebensende tätig gewesen seien, und in der Nähe des Altars, an dem sie ihr priesterliches Amt wahrgenommen hätten, zur letzten Ruhe zu betten.
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4. Die Deutsche Bischofskonferenz sieht die Reichweite der Religionsfreiheit durch die angegriffenen Entscheidungen in bedenklicher Weise eingeschränkt.
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Mit der Bewertung, bei dem Gebot der Hauskirchenbestattung handle es sich zwar um einen religiösen Ritus der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, nicht jedoch um einen zwingenden und unabdingbaren Bestandteil der Religionsausübung im engeren Sinn, werde die Grenze der neutralitätsgeforderten Zurückhaltung bei der Kategorisierung und Bewertung religiöser Interessen und Belange überschritten. Eine Beurteilung der Wertigkeit und der Stellung eines religiösen Gebotes stehe dem weltanschaulich neutralen Staat, dem für derartige Graduierungen Maß und Richtschnur fehlten, nicht zu. Er sei vielmehr auf das Selbstverständnis oder den sachkundigen Nachweis des religiös Geforderten angewiesen. Eine Einstufung des Grabgeleges in die Skalierung "freiwillig - geboten - zwingend" leuchte auch grundrechtsdogmatisch nicht ein. Sie relativiere die in der Rechtsprechung entwickelte weite Auslegung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit, da sie trotz ihrer Einordnung auf der Abwägungsstufe die gleiche Wirkung wie eine Schutzbereichsbeschränkung habe.
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Der Verweis auf eine entgegenstehende Praxis anderer syrisch-orthodoxer Kirchengemeinden mit dem Ziel der Erschütterung der Plausibilität des Vorbringens der Beschwerdeführerin stelle eine bedenkliche Einschränkung der Reichweite des Art. 4 GG dar. Es sei den staatlichen Gerichten verwehrt, homogenisierende Konsistenzanforderungen an das religiöse Selbstverständnis einer einzelnen Gemeinde innerhalb ihres Konfessionszusammenhangs zu stellen. Ein Zwang zur Homogenisierung innerhalb einer Glaubensrichtung existiere nicht. Es bedürfe vielmehr der Ermittlung, ob und inwieweit die betreffende Religionsgemeinschaft ihren Untergliederungen Handlungs- und Gestaltungsspielräume zumesse oder gar ganz auf Vorgaben zu bestimmten Fragen verzichte. Innerhalb einer Religion könne es so durchaus zu Unterschieden kommen, ohne dass dies zu einer religiösen Systemfrage werde oder Glaubensgrundsätze erschüttere.
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Dem Verständnis der Totenruhe müsse ihre religiöse Ausprägung im konkreten Einzelfall zugrunde gelegt werden. Es verbiete sich daher, die Totenruhe der Bestatteten gegen ihre religiöse Überzeugung in Stellung zu bringen. Es sei nicht a priori ausgeschlossen, auch bei objektiver Achtung des Erfordernisses der Totenruhe einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Interessen der benachbarten Betriebe und dem Standort des Kirchengebäudes herbeizuführen.
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Soweit die Beschwerdeführerin vergleichend auf Bestattungen in katholischen Kirchen hinweise, sei eine solche nach kirchlichem Recht grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestünden heute nur noch für die Bestattung von Bischöfen (in ihrer Kathedralkirche) sowie von Kardinälen und Päpsten. Herkömmliche Geistliche würden nicht in Kirchengebäuden bestattet. Diese katholische Vorgabe lasse sich jedoch nicht auf andere Religionen übertragen.
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5. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag gibt zu bedenken, dass - nachdem die Erweiterung der Industrieflächen gerade auf eine Forderung der gewerblichen Wirtschaft zurückgehe - hinsichtlich der beantragten Nutzungsänderung nicht nur Art. 4 GG zu prüfen, sondern eine Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der Interessen der vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe vorzunehmen sei.
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Die Planunterlagen verdeutlichten, dass sich in unmittelbarer Nähe der Kirche mehrere störintensive Großbetriebe befänden. Jene seien in den letzten Jahren zum Teil ausgebaut worden und es seien in dem wachsenden Industriegebiet weitere Betriebe dazugekommen. All diese genössen im Rahmen ihrer bestehenden Baugenehmigungen Bestandsschutz und hätten auch Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters, um sich fortentwickeln zu können. Es gelte daher zu prüfen, ob eine Umnutzung des bestehenden Lagerraums zu Beisetzungszwecken tatsächlich mit den vorhandenen industriellen Nutzungen vereinbar sei. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft müsse verhindert werden, dass die Industriebetriebe in ihrer Tätigkeit und Entwicklungsfähigkeit durch atypische Nutzungen im Industriegebiet beeinträchtigt werden könnten.
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IV.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
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2. a) Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte sind nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache dieser Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Fachgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 94, 1 9 f.>). Es kontrolliert vielmehr nur, ob bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Einfluss und die Bedeutung der zu berücksichtigenden Grundrechte grundlegend verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 1, 418 420>; 18, 85 92 f.>; 89, 276 285>).
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Ein Grundrechtsverstoß liegt danach vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des einfachen Rechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der einfachgesetzlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 388>).
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b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Im Ausgangsverfahren wurden die Schutzbereiche der widerstreitenden Grundrechte teilweise unrichtig bestimmt und ihrem Gewicht nach im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend in Einklang gebracht. Diese beeinflusst die vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Maß, dass sie einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
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aa) Die Beschwerdeführerin kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 19, 129 132>; 42, 312 323>; 99, 100 118>; 105, 279 292 f.>; 125, 39 79>; stRspr). Die Versagung der Genehmigung zur Nutzungsänderung greift auch in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein.
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(1) Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen, die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 19, 129 132>; 24, 236 246 f.>; 53, 366 387>; 105, 279 293 f.>).
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Fällt ein Verhalten danach in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, kommt es insoweit nicht mehr darauf an, welche konkrete Bedeutung ihm nach den Glaubenslehren zukommt. Denn das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen. Dies gilt zum einen für Verhaltensweisen, die nicht über den Bereich der innergemeinschaftlichen Pflege und Betätigung des von der Beschwerdeführerin vertretenen Glaubens hinausreichen, ebenso zum anderen - ungeachtet ihres spezifisch-religiös abgeleiteten Verpflichtungsgrades - auch für Betätigungen, die über den Kreis der Gemeinschaftsmitglieder in die Gesellschaft hineinwirken (vgl. BVerfGE 32, 98 106 f.>; 33, 23 28>; 41, 29 49>; 108, 282 297>; 137, 273 305 Rn. 88>; 138, 296 329 Rn. 85>).
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(2) Ausgehend hiervon zählen auch die Bestattung kirchlicher Würdenträger nach bestimmten glaubensgeleiteten Riten und die dementsprechende Totensorge zu den geschützten Betätigungen. Entscheidend dafür ist, dass im syrisch-orthodoxen Glauben in der kultischen Handlung der Hauskirchenbestattung von Priestern, hier in der zur Genehmigung gestellten Krypta, der Glaube seinen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 93, 1 15 f.>). Der Nomokanon des Bar Hebraeus legt mit der Bezugnahme auf die Kirche, in welcher der verstorbene Geistliche zuletzt gedient hat, nahe, dass eine Bestattung des Würdenträgers in der Hauskirche aus der Glaubenslehre ableitbar ist. Dies bestätigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten sachkundigen Stellungnahmen. Danach entspricht es alter syrisch-orthodoxer Kirchenlehre, dass die Pfarrer der Gemeinde, in der sie bis zum Lebensende tätig waren, auch in Nähe des Altars, an dem sie ihr priesterliches Amt wahrgenommen haben, zur letzten Ruhe gebettet werden. Das findet seinen Grund darin, dass der Pfarrer mit seiner ganzen Persönlichkeit auch über den Tod hinaus an seine Gemeinde gebunden sein soll. Die Bestattung in der Kirche soll zum Ausdruck bringen, dass die Kontinuität und Sukzession im Pfarramt über den Tod hinaus wirkt. Nur die Hauskirchenbestattung soll die wöchentliche Zwiesprache des Geistlichen mit seinen Amtsvorgängern zur Vorbereitung auf die sonntägliche Messe erlauben. Demgemäß soll die kircheneigene Krypta für Diener des Altars in Hörweite zu jenem Altar, an dem sie gedient haben, integraler Bestandteil eines Kirchengebäudes sein, das der authentischen syro-antiochenischen Überlieferung treu sein will.
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bb) Der in der Versagung der Einrichtung einer Krypta liegende Eingriff erweist sich verfassungsrechtlich als nicht gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Bedeutung der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bei der Anwendung der einfachrechtlichen Ausnahme- und Befreiungsvorschrift des § 31 BauGB und der Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht hinreichend Rechnung getragen.
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(1) Die Glaubensfreiheit ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich jedoch aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 260 f.>; 41, 29 50 f.>; 41, 88 107>; 44, 37 49 f., 53>; 52, 223 247>; 93, 1 21>; 108, 282 297>; 138, 296 333 Rn. 98>). Eine solche Einschränkung der nach dem Wortlaut vorbehaltlos gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit über verfassungsimmanente Schranken bedarf indessen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 83, 130 142>; 108, 282 297>). Zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehören für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen, die im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ihren Ausdruck finden (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 133; Merten, in: Merten/Papier, HGR Bd. III, 2009, § 60 Rn. 64). Dabei gilt das Gleichbehandlungsgebot (vgl. näher Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 4 Rn. 54 ff.). Die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 1 BauGB (hier in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der die Zulassung von Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise auch in einem Industriegebiet erlaubt) und die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tragen dem im Grundsatz Rechnung. Diese Vorschriften sind im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung von Wirkkraft und Tragweite der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auszulegen und anzuwenden. Dabei können auch gegenläufige verfassungsrechtlich verankerte Schutzgüter in die Bewertung einzubeziehen sein. Bei auftretenden Spannungsverhältnissen muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots im Wege praktischer Konkordanz ein Ausgleich gefunden werden (vgl. BVerfGE 52, 223 246 f.>). Hierfür sind die betroffenen Verfassungsgüter zusammen zu sehen und sind ihre Interpretation sowie ihr Wirkungsbereich aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 302 f.>; 138, 296 333 Rn. 98>).
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(2) Diesen Anforderungen wird die Versagung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB mit der gegebenen Begründung nicht gerecht. Sie beruht auf einer teils unrichtigen Bestimmung der verfassungsimmanenten Schranken und trägt der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin in der Abwägung mit den verbleibenden entgegenstehenden Gütern von Verfassungsrang nicht hinreichend Rechnung.
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Der postmortale Persönlichkeitsschutz, die Totenruhe sowie das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen und der Allgemeinheit stehen der Grundrechtsausübung nicht entgegen. Möglichkeiten zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) benachbarter Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender einerseits und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin andererseits zieht der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend in Betracht.
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(a) Der postmortale Achtungsanspruch scheidet als verfassungsimmanente Schranke der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin aus. Er ist durch die Hauskirchenbestattung von Gemeindepriestern im Industriegebiet bei Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht in eingriffsrelevanter Dimension berührt. Zwar endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode (vgl. BVerfGE 30, 173 194>). Postmortalen Schutz genießen vielmehr der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (vgl. BVerfGK 9, 93 96>). Dies soll den Menschen über seinen Tod hinaus vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung bewahren. Es schützt ihn davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder in anderer Weise herabgewürdigt zu werden (vgl. BVerfGE 1, 97 104>).
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Dergleichen ist hier jedoch nicht zu besorgen. Denn unabhängig von den Fragen, ob verstorbene Geistliche der Beschwerdeführerin auf den der Hauskirchenbestattung gegebenenfalls entgegenstehenden Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG wirksam verzichten und - dieser Frage vorgelagert - ob ein Grundrechtsausübungsverzicht im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt möglich ist (dagegen BVerwGE 64, 274 279 f.>; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Bd. I, Vorb. Rn. 133; Art. 1 I Rn. 43, 46, 133 f.), ist bereits der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nicht in eingriffserheblicher Weise tangiert. Ob die bloße Gewerbetätigkeit auf den Nachbargrundstücken und die daraus resultierenden Immissionen die vor diesem Hintergrund zu beachtende Erheblichkeitsschwelle für eine Qualifikation als Eingriff erreichen, mithin die dort bestatteten Verstorbenen herabwürdigen würden, erscheint bereits zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dem - gegebenenfalls auch nur mutmaßlichen - Willen des vermeintlich Betroffenen hinlängliches Gewicht beizumessen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Schutzbereichsperipherie betroffen ist, nicht aber der Kerngehalt. Überdies lässt sich der Würdeschutz gegen das freiwillige und eigenverantwortliche Handeln der Person - trotz der auch objektivrechtlichen Geltungsdimension der Menschenwürde - auch deshalb nicht begründen, weil andernfalls die als Freiheits- und Gleichheitsversprechen zugunsten aller Menschen konzipierte Menschenwürdegarantie zu einer staatlichen Eingriffsermächtigung verkehrt würde. Der Schutz der Menschenwürde würde gegen ihren personalen Träger gewendet mit der Konsequenz, diesem gerade diejenige individuelle Autonomie abzusprechen, die ihm Art. 1 Abs. 1 GG garantieren will (vgl. Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, S. 91 f.; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Bd. I, Art. 1 I Rn. 149 f. m.w.N.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Betroffene davor bewahrt werden soll, seiner Selbstbestimmungsfähigkeit als solcher für immer zu entsagen (vgl. Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Bd. I, Art. 1 I Rn. 149 m.w.N.).
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Mit derart kernbereichsrelevanten Verhaltensweisen sind die umgebungsgeschuldete gewerbliche Betriebsamkeit und die damit einhergehende Lärmbelastung nicht vergleichbar. Selbst wenn - jedenfalls vorbehaltlich einer etwa mit in Betracht zu ziehenden alternativen baulichen Gestaltung - Immissionen infolge des Maschinenbetriebs auf benachbarten Grundstücken im Kryptainneren nicht auszuschließen sind, liegt darin nicht ohne Weiteres eine den allgemeinen Achtungsanspruch herabwürdigende oder erniedrigende Behandlung. Ist wie hier davon auszugehen, dass sich verstorbene Priester als Diener ihrer Kirche deren Glaubenssätzen und Kultushandlungen zu Lebzeiten verpflichtet fühlten, scheidet eine Beeinträchtigung des postmortalen Achtungsanspruchs der zu bestattenden Geistlichen aus. Das gilt jedenfalls insoweit, wie Art. 1 Abs. 1 GG den dargelegten Grundsätzen entsprechend Raum für eine Selbstdefinition des Betroffenen dahin lässt, was seiner Würde entspricht. Aufgrund der konkreten Umstände wird hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen sein, dass Geistliche im Dienste der Beschwerdeführerin ihre personale Würde gerade im untrennbaren Zusammenhang mit ihrer Berufung und den ihrem Glauben zugrunde liegenden Regeln sehen.
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Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen jedenfalls nicht so weit, als dass bei der Frage einer etwaigen Menschenwürdeverletzung eine Berücksichtigung subjektiver Definitionsmacht wegen schlechthin unerträglicher Immissionen von vornherein ausscheiden müsste. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf Ausführungen, wonach im Kirchenschiff im Augenscheinstermin Stille geherrscht habe und Lärm von außen nicht zu vernehmen gewesen sei, Lärmbelästigungen im Inneren im Bereich der geplanten Krypta aber je nach Intensität der Betriebsvorgänge wahrnehmbar seien. Es verhält sich demgegenüber nicht zur Frequenz, Dauer und Intensität der Immissionen, deren Kenntnis aber Voraussetzung ist, um die Qualität des Störpotenzials tragfähig beurteilen zu können. Ohne solche Feststellungen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aufgrund des ausgeübten Priesteramtes zu vermutende subjektive Würdevorstellungen des Verstorbenen gänzlich irrelevant seien. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung verdient neben diesem mutmaßlichen, an den Regeln seines Glaubens orientierten Selbstverständnis des Verstorbenen weiterhin Berücksichtigung, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem voraufgegangenen Revisionsurteil zu Recht angemerkt hat - die glaubenssatzgetreue Beisetzung unter dem Altar in der beantragten Weise eine besonders würdevolle Form der Bestattung darstellt, die unter Umständen wahrnehmbare Immissionen bei der Entscheidung zu verdrängen vermag.
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(b) Auch die über Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe kommt als verfassungsimmanente Schranke hier nicht in Betracht. Denn sie ist subjektiven Bestimmungskategorien gegenüber gleichermaßen offen wie der postmortale Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 50, 256 263>). Folglich können Maßnahmen die Totenruhe dann nicht verletzen, wenn mit ihnen die Würde des Verstorbenen gewahrt und seinem mutmaßlichen Willen besser Rechnung getragen wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 1988 - 9 U 50/87 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rn. 23 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 335 339>; VG Münster, Urteil vom 23. März 2009 - 1 K 478/08 -, juris, Rn. 32; Klinge, Todesbegriff, Totenschutz und Verfassung, 1996, S. 85).
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(c) Ebenso wenig steht der Verwirklichung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin das Pietätsempfinden der Hinterbliebenen oder der Allgemeinheit im Wege. Soweit infolge industriegebietstypischer Immissionen ein würdiges Totengedenken der Hinterbliebenen, das nach Art. 2 Abs. 1 GG (gegebenenfalls verstärkt durch Art. 4 GG) Schutz findet, vereitelt zu werden droht, muss bei einem freiheitlich orientierten Verständnis Raum für eine individuelle Definition würdigen Totengedenkens bleiben. Der Staat hat sich demzufolge jedenfalls in Grenzfällen bei der Frage Zurückhaltung aufzuerlegen, welche Form von Totengedenken noch pietätvoll ist und welche nicht mehr. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen auch die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berührt ist. Erst bei einer Berührung des Kernbereichs, die bei einer nur drohenden Lärmbelästigung indessen eher fernliegt, mag das anders zu beurteilen sein. Davon unabhängig verbleibt den Hinterbliebenen insoweit die aus ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht folgende Möglichkeit der Eingriffseinwilligung beziehungsweise des Grundrechtsausübungsverzichts. Deswegen steht das Pietätsempfinden jedenfalls der Hinterbliebenen der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
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Das gilt zwar mangels Dispositionsbefugnis nicht, soweit das Pietätsempfinden der Allgemeinheit berührt sein mag. Allerdings dürfen - wie bereits ausgeführt - die Grenzen der Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfGE 32, 98 107 f.>; 33, 23 29>; 41, 29 50 f.>; 44, 37 49 f., 53>; 44, 59 67>; 52, 223 246 f.>; stRspr). Hierzu zählen lediglich Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 260 f.>; 41, 29 50 f.>; 41, 88 107>; 44, 37 49 f., 53>; 52, 223 247>; 93, 1 21>; 108, 282 297>; 138, 296 333 Rn. 98>). Einen solchen Gemeinschaftswert stellt das Pietätsempfinden der Allgemeinheit mangels hinreichender verfassungsrechtlicher Abstützung jedoch nicht dar. Schon aus diesem Grund kann der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auch nicht das Pietätsempfinden der Grundstücksnachbarn entgegengehalten werden.
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(d) Grundsätzlich kollisionsfähig mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin ist demgegenüber das Eigentumsgrundrecht ebenso wie die Berufsfreiheit der Grundstücksnachbarn, die ihrerseits verfassungsrechtlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind.
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(aa) Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, über die Art der Verwendung des Eigentumsobjekts frei zu entscheiden, und belässt ihm damit die Freiheit, sein Leben im vermögensrechtlichen Bereich nach eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 88, 366 377>). Gewährleistet ist, das Eigentum selbst zu nutzen (vgl. BVerfGE 52, 1 30 f.>; 97, 350 370>; 105, 17 30>). Insoweit untersteht nicht nur das Recht der Anlieger, ihre eigenen Grundstücke im Rahmen der Gesetze frei zu bebauen (vgl. BVerfGE 35, 263 276>), dem Schutz der Eigentumsfreiheit. Hierunter fällt vielmehr auch deren Recht, die in ihrem Eigentum stehenden Produktionsanlagen umfassend zu nutzen. Auf den Fortbestand dieses Freiraums eigenverantwortlicher Lebensgestaltung im privaten und wirtschaftlichen Bereich können sie auch vertrauen (vgl. BVerfGE 36, 281 293>; 42, 263 300 f.>; 45, 142 167 f.>; 53, 257 294, 309>; 58, 81 120 f.>; 64, 87 104>; 70, 101 114>; 71, 1 11 f.>; 75, 78 104 f.>; 76, 220 244>; 122, 151 187>; stRspr). Sie dürfen sich darauf verlassen, dass ein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten auch fernerhin von der Rechtsordnung als rechtens anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 13, 261 271>; 31, 275 293>; 36, 281 293>; 45, 142 168>). Unvereinbar mit dem Gehalt des Grundrechts wäre es, dem Staat die Befugnis zuzubilligen, die Fortsetzung von Grundstücksnutzungen, zu deren Aufnahme umfangreiche Investitionen erforderlich waren, abrupt und ohne Überleitung zu unterbinden und Arbeit sowie Kapitaleinsatz damit von heute auf morgen zu entwerten (vgl. BVerfGE 58, 300 349>).
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Das mit dem Eigentumsgrundrecht der Inhaber benachbarter Betriebe geschützte Vertrauen kann berührt werden, wenn diesen künftig etwa durch die Beschwerdeführerin initiierte oder eingeforderte Auflagen drohen, die ihnen abverlangen könnten, ihre Betriebsstätten nur unter bestimmten Maßgaben zu nutzen oder zu gewissen Zeiten gar nicht zu betreiben. Eine damit verbundene Begrenzung der Nutzung des Grundeigentums wäre als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Eigentum zu qualifizieren. Demgegenüber folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG jedoch kein Schutz ökonomisch sinnvoller und rentabler Eigentumsnutzungen und hierfür bedeutsamer unternehmerischer Dispositionsbefugnisse (vgl. BVerfGE 45, 272 296>; 68, 193 222>; 77, 84 118>). Etwaige künftige Betriebserweiterungen erfahren Schutz daher nur unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs. Dieser wird nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung als Abwehranspruch durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwGE 94, 151 161>; 101, 364 374 f.>). Gegen etwaige ordnungsrechtlich begründete Einschränkungen der konkreten Ausgestaltung künftiger industrieller Nutzungen wie etwaige Lärmschutzauflagen ergibt sich hieraus allerdings keine Abwehrposition. Da die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten während der gesamten Betriebsphase zu erfüllen sind, kann diesen nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung selbst der baurechtliche Bestandsschutz von Altanlagen nicht entgegen gehalten werden (vgl. BVerwGE 109, 314 325>). Was die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens angeht, haben die Fachgerichte diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - aufgrund der Störempfindlichkeit, die einer Kirche bei typisierender Betrachtung zukommt, verneint, gleichviel ob sie mit einer Krypta ausgestattet ist oder nicht. Dies führte indes erst zur Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, in dessen Rahmen es für die Frage des Nachbarschutzes - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem voraufgegangenen Revisionsurteil ausgeführt hat - einzelfallbezogen darauf ankommt, ob in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich durch eine Zulassung des Vorhabens erheblich störend eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff erscheint im Hinblick auf etwaige künftige Lärmschutzauflagen zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen.
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(bb) Als Betätigungsgrenzen würden etwa zu besorgende Auflagen, die den Betriebsinhabern aufgeben, ihre Maschinen nur unter bestimmten Lärmschutzvorkehrungen oder gar nur zu bestimmten Zeiten zu betreiben, auch unmittelbar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfGE 87, 363 382>; 111, 10 28>). Sie würden nicht nur gelegentliche Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit zeitigen (vgl. BVerfGE 105, 252 265 ff.>; 106, 275 298 f.>), sondern veränderten die Rahmenbedingungen der Berufsausübung konkret und stünden infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz aufwiesen (vgl. BVerfGE 111, 191 213>).
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(e) Der danach verbleibende Grundrechtskonflikt zwischen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem Grundrecht auf Eigentum sowie der Berufsausübungsfreiheit der angrenzenden Betriebsinhaber andererseits ist unter Abwägung aller Umstände nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Das erfordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 81, 278 292 f.>; 93, 1 21>). Die benannten kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 97, 169 176>). Ist ein solcher Ausgleich nicht erreichbar, ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 35, 202 225>).
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Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht. Dieser hat der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB und der Auslegung der darin als Voraussetzung für eine Befreiung normierten unbestimmten Rechtsbegriffe - auch unter Berücksichtigung der der Glaubensbetätigung entgegenstehenden Grundrechtspositionen - nicht hinreichend Rechnung getragen.
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(aa) In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird nicht deutlich, inwieweit allein die Einrichtung der auf zehn Begräbnisplätze für Gemeindepfarrer beschränkten Krypta im Untergeschoss über die derzeitige Nutzung der Kirche hinaus mit Blick auf den Eigentumsschutz und die Berufsfreiheit der Nachbarbetriebe konkrete weitere und zudem nennenswerte Auswirkungen auf den mit der ursprünglichen planerischen Grundkonzeption verfolgten Interessenausgleich hat.
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Es fehlt an Feststellungen dazu, wie die bestehende Kirche gegenwärtig im Einzelnen genutzt wird, an welchen Tagen in den umliegenden Industriebetrieben gearbeitet wird und wie sich im Hinblick darauf gerade durch die Zulassung der Krypta im Einzelnen eine zusätzliche Belastung ergeben könnte. Bei der Betrachtung des zusätzlichen Störeffekts muss hierbei in Rechnung gestellt werden, dass es sich nicht um einen Friedhof, sondern ausschließlich um eine Begräbnisstätte für die Priester der Kirchengemeinde handelt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht ausreichend entnehmen, inwieweit der gewöhnliche Betrieb der geplanten Krypta - wenn überhaupt - über den reinen Gottesdienstbetrieb hinaus einen Nutzungskonflikt nennenswerten Ausmaßes begründen könnte. Ein solcher weitergehender Nutzungskonflikt, der anders als der durch die Genehmigung der reinen Kirchennutzung ausgelöste nicht im Wege der praktischen Konkordanz bewältigt werden könnte und das bauliche Nutzungskonzept der Gemeinde von vornherein vereiteln würde, ist im Verhältnis zu den danach vorrangigen industriellen Nutzungen gegenwärtig nicht ersichtlich. Die Herstellung praktischer Konkordanz wird insoweit insbesondere auch nicht durch die bestattungsrechtlichen Vorgaben gehindert, da das baden-württembergische Bestattungsrecht insoweit ebenfalls auslegungs- und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe enthält (vgl. etwa §§ 9, 2 ff. BestattG BW).
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(bb) Der Verwaltungsgerichtshof wird dem Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht, soweit er annimmt, die Glaubensregeln der Beschwerdeführerin stellten zwar einen anerkennungsfähigen Belang des Wohls der Allgemeinheit dar, geböten aber nicht vernünftigerweise die Genehmigung der Einrichtung der Krypta.
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Er überschreitet die Grenzen der - verfassungsrechtlich zulässigen - gerichtlichen Plausibilitätsprüfung, wenn er der Beschwerdeführerin einen - für sie - zwingenden Charakter des Gebots einer Hauskirchenbestattung für Priester abspricht. Schon im fachgerichtlichen Verfahren stand außer Frage, dass die religiösen Bestimmungen, nach denen sich die Beschwerdeführerin richtet, namentlich der Nomokanon des Bar Hebraeus, das Gebot einer Hauskirchenbestattung für Priester enthält. Bei der Frage, welchen Grad an Bedeutung eine Glaubensgemeinschaft einer Glaubensregel zumisst, das heißt, ob sie diese für sich als unbedingt verpflichtend oder ihre Einhaltung etwa nur als wünschenswert ansieht, handelt es sich um eine genuin religiöse, die als solche der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist (vgl. BVerfGE 12, 1 4>; 18, 385 386 f.>; 24, 236 247 f.>; 41, 65 84>; 42, 312 332>; 53, 366 392 f., 401>; 72, 278 294>; 74, 244 255>; 102, 370 394>; BVerfGK 9, 371 377 f.>; stRspr). Die Fachgerichte müssen zwar feststellen, ob eine Glaubensvorschrift existiert, welche als Allgemeinwohlgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Erteilung einer Befreiung erfordert. Dies geht jedoch nicht so weit, dass sie befugt wären, das Gewicht religiöser Verhaltensvorgaben ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe aus der laienhaften Bewertung bestimmter Umstände oder Indizien entgegen dem eigenen, hier ergänzend durch sachkundige Stellungnahmen abgestützten und begründeten Selbstverständnis der betroffenen Glaubensgemeinschaft selbst zu bestimmen. Selbst bei der Qualifizierung einer Glaubensregel als nicht zwingend erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, im Blick auf die Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einen die Erteilung einer Befreiung erfordernden Allgemeinwohlgrund anzunehmen.
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Zum Beleg der Existenz einer zwingenden Glaubensregel genügt jedenfalls die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung als verpflichtend empfunden wird (vgl. BVerfGE 104, 337 354 f.>; siehe auch BVerwGE 94, 82 87 f.>). Dabei ist Bezugspunkt nicht notwendigerweise die jeweilige Religion im Ganzen. Abzustellen ist auf die konkrete, gegebenenfalls auch innerhalb einer Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 104, 337 354>; siehe auch BVerwGE 112, 227 236>). Ist für die betreffende Glaubensgruppe aber das Bestehen verpflichtender Vorgaben dargelegt, hat sich der Staat, der ein solches religiöses Selbstverständnis nicht unberücksichtigt lassen darf, einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 24, 236 247 f.>; 33, 23 30>; 104, 337 355>). Im Rahmen der in Fragen des religiösen Selbstverständnisses nur zulässigen Plausibilitätskontrolle (vgl. BVerfGE 24, 236 247 f.>; 33, 23 29 f.>; 104, 337 355>; 138, 296 329 Rn. 86>) müssen die einschlägigen Maßstäbe in Zweifelsfällen vielmehr durch Rückfragen sowie - bei danach verbleibendem Klärungsbedarf - gegebenenfalls durch Hinzuziehung theologischen Sachverstandes aufgeklärt werden (vgl. BVerfGE 137, 273 315 f. Rn. 116>).
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Nach diesen Maßstäben ist es nicht zulässig, der Beschwerdeführerin den zwingenden Charakter der von ihr aus dem Nomokanon des Bar Hebraeus abgeleiteten Glaubensregel der Hauskirchenbestattung für Priester unter Hinweis auf die Praxis anderer syrisch-orthodoxer Gemeinden in Deutschland sowie auf ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Errichtung des Kirchengebäudes abzusprechen. Allein der Umstand, dass - bislang - keine Gemeinde der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland über eine Krypta verfügt, trägt nicht den Schluss, dass die Hauskirchenbestattung für Priester nicht zum Wesenskern des syrisch-orthodoxen Bekenntnisses zählt und die Beschwerdeführerin diese nicht legitimerweise für sich und ihre Mitglieder als religiös maßgebend ansehen und für verpflichtend erachten darf. Denn dies kann mannigfaltige Ursachen haben und schließt den zwingenden Charakter der Glaubensvorschrift nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen dargelegt, dass die der syrisch-orthodoxen Kirchenlehre entsprechende Bestattung des Gemeindepriesters in räumlicher Nähe zu seiner letzten priesterlichen Wirkungsstätte ihren Grund darin hat, der Verbundenheit mit der Gemeinde auch über den Tod hinaus Rechnung zu tragen. Es liegt danach nahe, dass die mit der Hauskirchenbestattung bezweckte Gewährleistung der Kontinuität im Priesteramt angesichts der räumlichen Entfernung zum gegenwärtig verfügbaren, weit entfernten Bestattungsort in den Niederlanden nicht in gleicher Weise gewährleistet ist, zumal Alternativen aufgrund des - nicht in Frage gestellten - religiösen Friedhofsbestattungsverbots für Priester derzeit nicht gegeben sind. Dem religiösen Selbstverständnis der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur seine eigenen Schlussfolgerungen entgegengesetzt und diese darauf gestützt, dass auch andernorts im Bundesgebiet derzeit keine vergleichbaren Krypten syrisch-orthodoxer Kirchen existierten. Er hat die Plausibilität dieser Erwägung auch nicht - was erforderlich gewesen wäre - durch weitere Rückfragen sowie gegebenenfalls Sachverständigenbeweis weiter aufgeklärt.
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Zur Widerlegung der Existenz eines religiösen Hauskirchenbestattungsgebots für Priester kann ebenso wenig durchgreifend angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin sich in der Zeit nach der Genehmigung der Kirche nicht weiter um eine Krypta bemüht hätte und sie inzwischen schon seit vielen Jahren ohne eine eigene Krypta ausgekommen sei. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, dass das Anliegen der Einrichtung einer Krypta seinerzeit rein tatsächlich bereits so dringend gewesen wäre, wie es sich nach dem Ableben des Gemeindepriesters darstellte. Zum anderen kann ihr ihre Rechtstreue dahin, sich an die seinerzeitige Versagung der Errichtung einer Kirche mit Krypta gehalten zu haben, nicht zum Nachteil gereichen.
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cc) Schließlich misst der Verwaltungsgerichtshof den nachbarlichen Interessen ein überwiegendes Gewicht bei, ohne sich mit den in Betracht kommenden Möglichkeiten zur Herstellung praktischer Konkordanz zureichend auseinander zu setzen.
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Mit Blick auf den als verfassungsimmanente Schranke allein berücksichtigungsfähigen Schutz des Eigentums und der Berufsausübungsfreiheit der Nachbarbetriebe greifen bereits die Erwägungen zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Erlasses betriebseinschränkender Auflagen zu kurz. So ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof die industrielle Vorbelastung des Baugebiets (vgl. zur Erhöhung der Duldungspflichten durch faktische Vorbelastungen BVerwGE 88, 210 214>; 98, 235 244>; 109, 314 322>) aus Sicht der Beschwerdeführerin bei der Wahrscheinlichkeitsprognose hinreichend beachtet hätte. Nicht ersichtlich ist weiter, worin konkret - bei Ausklammerung der hier nicht berücksichtigungsfähigen Belange des Ruheschutzes von Begräbnisstätten - der graduelle Unterschied im Ausmaß der nachbarlichen Rücksichtnahmepflichten zwischen einer Kirche mit und einer solchen ohne Krypta liegen soll. Soweit er nur geplante künftige Betriebserweiterungen anführt, dürfte es darüber hinaus schon an der hinreichend konkreten Verfestigung einer eigentumsrechtlichen Position fehlen.
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Des Weiteren bezieht der Verwaltungsgerichtshof eigene Abhilfemöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch - auch bauliche - Maßnahmen nicht in die Betrachtung mit ein, die dem Erlass von Lärmschutzauflagen für nachbarliche Betriebe entgegengehalten werden könnten und von deren Ergreifen nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO) die Erteilung einer Baugenehmigung abhängig gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 109, 314 323, 324 f.>). Er setzt sich ferner nicht mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführerin im Wege einer Auflage zur Baugenehmigung eine Duldungsbaulast abverlangt werden oder sie aus freien Stücken auf den immissionsrechtlichen Schutz verzichten könnte. Dinglich gesicherte Verzichtserklärungen können nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zwar in Bezug auf nachbarliche Abwehrrechte für sich genommen keine Konfliktlösung bewirken (vgl. BVerwGE 109, 314 324>; BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, S. 325 327 f.>; Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, S. 329). Die Zustimmung des Nachbarn zu einem immissionsträchtigen Vorhaben kann danach aber dann weiterführen, wenn gesichert ist, dass sie aus tatsächlichen Gründen - auch durch Vereinbarung entsprechender flankierender Maßnahmen - alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte auch für die Zukunft verlässlich ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 -, VerwRspr 1979, S. 325 328>; Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 3.02 -, NVwZ-RR 2002, S. 329; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, S. 768 770>). Die - unabhängig von der Frage der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilende - Bindungswirkung setzt nach Ansicht der Fachgerichte lediglich voraus, dass der Verzichtswille eindeutig zum Ausdruck kommt und sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 4 TH 3032/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 495; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. März 2006 - 9 KN 34/03 -, juris, Rn. 27), soweit - was hier offensichtlich nicht zu besorgen steht - die Grenzen gesetzlicher Verbote oder der guten Sitten nicht überschritten werden (vgl. BGHZ 79, 131 135 ff., 137 ff., 141 f.>; OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 -, NJW 2003, S. 768 771>).
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c) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften ist indessen nicht ersichtlich. Dabei kann auf sich beruhen, ob es bereits an der personalen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt, soweit die Beschwerdeführerin auf vorhandene Gruften der katholischen Kirche verweist. Jedenfalls sind die Sachverhalte insoweit nicht vergleichbar, als sie räumlich verschiedene Baugebiete betreffen. Die Beschwerdeführerin misst den jeweiligen Belegenheitsorten der von ihr in Bezug genommenen Gruften katholischer Kirchengemeinden nicht ausreichend Bedeutung bei. Grabstätten in Industriegebieten weichen bezogen auf die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkte in tatsächlicher Sicht von solchen in anderen Baugebieten, insbesondere in Kerngebieten, so erheblich ab, dass von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte in den wesentlichen Punkten (vgl. BVerfGE 55, 72 88>; 70, 230 239>; 71, 146 154 f.>; 74, 9 24>; 75, 108 157>; 81, 156 205>; 82, 60 86>; 83, 395 401>; stRspr) nicht mehr gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass sie insoweit einer anderen Behandlung unterliegt als etwa die katholische Kirche, wollte diese eine Kirchengruft in einem Industriegebiet anlegen.
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V.
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1. Das in der Berufungsinstanz ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das die vorangegangenen angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt hat, beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der erneuten Revision der Beschwerdeführerin gegenstandslos. Dieser beschränkt sich auf die Anwendung des Prozessrechts. Die Beschwerdeführerin hat insoweit eigenständige Verfassungsverletzungen nicht konkret gerügt.
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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