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BVerfG 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
BVerfG 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13 - Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren (Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG)
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 27 Abs 1 FGG vom 27.07.2001, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 27 Abs 3 Nr 5 PStG, § 5 PStV, Art 137 Abs 5 S 2 WRV, Art 137 Abs 7 WRV
Vorinstanz
vorgehend LG Münster, 26. März 2013, Az: 05 T 73/10, Beschluss
vorgehend AG Münster, 8. Dezember 2009, Az: 22 III 124/09, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein personenstandsrechtliches Ausgangsverfahren über die Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister. Die Beschwerdeführer halten die zugrunde liegende personenstandsgesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig, weil diese nur die Beurkundung der "rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft" vorsieht, "die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist" (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Personenstandsgesetz - PStG).
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) des Ausgangsverfahrens ist das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers zu 2) und dessen Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21 PStG beim Standesamt beurkundet. Als Religionszugehörigkeit der Mutter wurde "römisch-katholisch" eingetragen. Die Eintragung "muslimisch" beim Vater und auf Wunsch der Eltern auch bei dem Kind lehnte der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beantragten beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur Eintragung der Religionszugehörigkeit anzuweisen.
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2. Den unter dem 30. Juli 2009 gestellten Antrag auf Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung wies das Amtsgericht zurück. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hin setzte das Landgericht das Verfahren zunächst aus und legte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die einschlägigen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes mit Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar seien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt hatte (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2012 - 1 BvL 13/10 -, juris), wies das Landgericht die Beschwerde zurück.
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Dabei stellte es in prozeduraler Hinsicht fest, dass die Beschwerde nach Maßgabe der § 51 Abs. 1 PStG, §§ 19, 20 FGG zulässig sei. Auf das Verfahren sei (nach der FGG-Reform) gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG insgesamt altes Verfahrensrecht anzuwenden, da es bereits vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sei. In der Sache erachtete das Landgericht die Beschwerde für unbegründet. Das Amtsgericht habe auf der Grundlage der personenstandsrechtlichen Vorschriften zutreffend entschieden. Die gesetzliche Grundlage sei abweichend von der im Vorlageverfahren von ihm vertretenen Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sowie mittelbar gegen die zugrunde liegende personenstandsgesetzliche Vorschrift. Sie verfolgen ihr Ziel weiter, die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu 1) in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Sie halten die gesetzliche Grundlage der fachgerichtlichen Entscheidungen für verfassungswidrig. Zudem beantragen sie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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1. Sie sind der Auffassung, den Rechtsweg erschöpft zu haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Beschluss des Landgerichts richteten sich nach "§ 70 PStG n.F." - gemeint ist offenbar § 70 FamFG -, weil gemäß Art. 111 Abs. 2 FGG-RG jedes Gerichtsverfahren eine neue Angelegenheit und das Verfahren beim Landgericht erst nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sei. Das Landgericht habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 FamFG für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde lägen nicht vor.
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2. In der Sache sehen sich die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen und die Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (i.V.m. Art. 9 EMRK) sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt.
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III.
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Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung bereits unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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Gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts war (gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) die weitere Beschwerde statthaft. Diese haben die Beschwerdeführer nicht eingelegt, obgleich sich auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts ergab, dass auf das Verfahren insgesamt das vor dem Inkrafttreten der FGG-Reform am 1. September 2009 geltende (alte) Verfahrensrecht anzuwenden ist.
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Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, dass sich der Rechtsweg gegen die Beschwerdeentscheidung (gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nach neuem Recht, damit nach § 70 FamFG richte und die mithin grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde mangels Zulassung und mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) unzulässig sei, ist nicht zu folgen.
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Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag beim Amtsgericht bereits unter dem 30. Juli 2009 gestellt und offensichtlich noch im August 2009 bei Gericht eingereicht. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ordnet die Anwendbarkeit der vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) geltenden Vorschriften für diejenigen "Verfahren" an, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde. Dabei ist gemäß Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dieser Vorschrift jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Der Abschluss einer Endentscheidung im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist aber, anders als offenbar die Beschwerdeführer annehmen, nicht schon mit Abschluss der jeweiligen Instanz gegeben. Vielmehr ist altes Recht in allen Instanzen anzuwenden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1. September 2009 gestellt wurde. "Verfahren" im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Der Begriff bezeichnet nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, FamRZ 2010, S. 639 640 Rn. 8 f.> m.w.N.).
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Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen auch unter der Annahme nicht vor, dass die nach altem Verfahrensrecht statthafte weitere Beschwerde noch erhoben werden könnte und nicht verwirkt wäre.
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2. Der Verfassungsbeschwerde kommt überdies - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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a) Die gesetzlichen Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 4 und des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG, die die Aufnahme der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft in das Geburtenregister nur dann vorsehen, wenn es sich bei der Religionsgemeinschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, halten verfassungsrechtlicher Prüfung jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde stand.
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aa) Die Regelungen greifen nicht in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des betroffenen Kindes und seiner sorgeberechtigten Eltern ein (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Durch die Nichteintragung ihrer Religion im Geburtenregister werden die Betroffenen nicht gehindert, ihren Glauben zu bekennen und zu verbreiten. So können sie auch gegenüber dem Standesbeamten ihre Religion offenbaren und diesen hiermit in den Stand setzen, etwa - jenseits der Führung des Geburtenregisters - statistische Erhebungen vorzunehmen. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung gerade durch die Aufnahme ihrer Religionszugehörigkeit in öffentliche Register und Urkunden Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 93, 1 16 f.>). Damit besteht auch kein Anspruch darauf, von Verfassungs wegen eine bestimmte Religion in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde aufzunehmen, zumal es sich dabei nicht um ein personenstandserhebliches Datum im engeren Sinne handelt. Zu Recht weist das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss darauf hin, dass es sich bei den Beanstandungen der Beschwerdeführer im Kern um ein Gleichheitsproblem handelt.
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bb) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine Benachteiligung aus Gründen der religiösen Anschauungen vor (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
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(1) Die Beschwerdeführer werden nicht etwa wegen ihres Glaubens diskriminiert (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Ihnen bleibt zwar als Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, wenn und solange diese nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, die Option verschlossen, ihre Glaubenszugehörigkeit im Geburtenregister und in der Folge auch in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Dies gründet jedoch nicht in ihrem Glauben, sondern darin, dass ihrer Religionsgemeinschaft im gegebenen Fall nicht der erforderliche öffentlich-rechtliche Verfasstheitsstatus zukommt. Das Differenzierungskriterium für die Eintragung in das Register ist allein der Körperschaftsstatus, nicht das einer bestimmten Religionszugehörigkeit. Grundsätzlich steht auch muslimischen Religionsgemeinschaften die Möglichkeit offen, diesen Körperschaftsstatus zu erlangen, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. dazu BVerfGE 102, 370), die für alle Religionsgemeinschaften gleichermaßen gelten.
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(2) Für die Ungleichbehandlung zwischen öffentlich-rechtlich verfassten und anderen Religionsgemeinschaften bei der Regelung zur Aufnahme der Glaubenszugehörigkeit in das Geburtenregister liegen hinreichende Sachgründe vor, die hier für die Rechtfertigung der Differenzierung genügen (Art. 3 Abs. 1 GG).
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(a) Die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlich verfassten und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist bereits im Grundgesetz selbst angelegt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). Die gerügten Vorschriften knüpfen nicht an ein bestimmtes Bekenntnis, sondern an die Organisationsform der einzutragenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an, wobei die Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich allen Gemeinschaften offensteht (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 WRV; vgl. dazu auch Korioth, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2003, Art. 140 GG, dort Art. 137 WRV, Rn. 66 ff.). Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden müssen, die jedoch nicht inhaltlich glaubensbezogen sind und deshalb nicht religiös diskriminierend wirken können. Erfüllt eine Religionsgemeinschaft diese Kriterien, so hat sie einen Anspruch darauf, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten (vgl. BVerfGE 102, 370). Jeder Religionsgemeinschaft steht es zudem frei, welche Organisationsform sie wählen will (vgl. BVerfGE 19, 129 134>).
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(b) Im Blick auf den Regelungszusammenhang ergibt sich zudem ein tragfähiger Sachgrund, die Zugehörigkeit nur zu einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft einzutragen, daraus, dass an diesen Status auch anderweitige gesetzliche Folgen geknüpft sind. So sind öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften als Körperschaften hinsichtlich der Benutzung der Personenstandsbücher den Behörden weitgehend gleichgestellt; ihnen können unter bestimmten Voraussetzungen Personenstandsurkunden und Auskünfte aus dem Personenstandsregister erteilt werden (§ 65 Abs. 2 PStG). Mit dem Körperschaftsstatus werden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen, sowohl gegenüber ihren Mitgliedern - etwa beim Besteuerungsrecht (Art. 137 Abs. 6 WRV) und der Dienstherrenfähigkeit - als auch - bei der Widmungsbefugnis - gegenüber Anderen (vgl. BVerfGE 102, 370 388>).
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(c) Darüber hinaus sprechen Typisierungsgründe bei dem Massenvorgang der Eintragung in das Geburtenregister für die Tragfähigkeit der gesetzgeberischen Differenzierung.
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§ 5 der Verordnung über das Personenstandswesen (PStV) sieht vor, dass Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist (vgl. zur Verantwortlichkeit des Standesbeamten für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung: Rhein, Personenstandsgesetz, 2012, § 21 Rn. 1). Der Standesbeamte kann zwar die tatsächliche Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht in jeder Hinsicht verlässlich klären. Er hat jedoch im gegebenen Fall den Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaft zu prüfen (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 13; Fachausschuss-Nr. 3881, StAZ 2010, S. 18). Das ist auf einfache Weise mittels der einschlägigen Übersichten und amtlichen Bekanntmachungen möglich (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010, unter A 3.1.1).
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Die Auffassung der Beschwerdeführer hingegen liefe letztlich darauf hinaus, dass der Standesbeamte schlicht das einzutragen hätte, was die Eltern wollen und angeben. Der Gesetzgeber hat jedoch ein anzuerkennendes Interesse daran, dass Angaben über die Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus überprüft werden können.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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