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BVerfG 03.09.2014 - 1 BvR 565/12
BVerfG 03.09.2014 - 1 BvR 565/12 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung sowie wegen Subsidiarität - hier: Leistungsausschluss für Grundsicherung gem § 7 Abs 5 SGB IIjuris: SGB 2
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, BAföG, § 7 Abs 5 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend BSG, 18. Januar 2012, Az: B 14 AS 58/11 BH, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. Oktober 2011, Az: L 3 AS 2069/11, Urteil
vorgehend SG Reutlingen, 28. April 2011, Az: S 6 AS 3596/09, Gerichtsbescheid
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.
- 3
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Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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