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BVerfG 29.09.2013 - 2 BvR 939/13
BVerfG 29.09.2013 - 2 BvR 939/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Anordnung eines molekulargenetischen Gutachtens ("genetischer Fingerabdruck") gem § 81g StPO - Erhöhte Begründungsanforderungen bei gegenläufiger Sozial- und Kriminalprognose nicht erfüllt
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 81g StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Hamburg, 21. März 2013, Az: 602 Qs 3/13, Beschluss
vorgehend AG Hamburg, 19. Februar 2013, Az: 160 Gs 83/13, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2013 - 602 Qs 3/13 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2013 - 160 Gs 83/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
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2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Anschluss an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgte Anordnung der Entnahme von Körperzellen und die molekulargenetische Untersuchung derselben zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren.
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1. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Februar 2012, rechtskräftig mit Ablauf des 6. März 2012, wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Den Feststellungen in dem vorgenannten Urteil zufolge hatten sich die neben dem Beschwerdeführer im Strafverfahren Mitangeklagten, zu denen der Beschwerdeführer abgesehen von der hier abgeurteilten Tat in keiner Verbindung stand oder steht, als Bande zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen. Bei einem Einbruchdiebstahl entwendeten die Mitangeklagten Sonnenkollektoren im Wert von rund 250.000 Euro. Diese lagerten sie in einer beim Beschwerdeführer in dessen Gewerbepark angemieteten Lagerhalle ein, um sie von dort aus zu veräußern. Als sich in der Folgezeit der Absatz der Sonnenkollektoren als schwierig erwies, wurden die Kollektoren dem Beschwerdeführer, der erstmals zu diesem Zeitpunkt von der deliktischen Herkunft Kenntnis erlangte, zum Kauf angeboten. Der Beschwerdeführer erwarb die Sonnenkollektoren für 30.000 Euro.
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Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von etwa vier Millionen Euro habe, resultierend insbesondere aus Darlehensverträgen, die er für den Erwerb von Immobilien seines Gewerbeparks aufgenommen habe. Aus der Vermietung dieser Immobilien erziele er nach Abzug von Tilgung und Zinsen einen Jahresgewinn in Höhe von etwa 35.000 Euro bis 40.000 Euro. Als Geschäftsführer einer Gesellschaft beziehe er zudem ein Gehalt von etwa 1.400 Euro monatlich.
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Im Rahmen der Strafzumessung führte das Landgericht aus, dass entscheidend zu Gunsten des bisher nicht vorbestraften Angeklagten sein frühes, umfangreiches und von Reue getragenes Geständnis ins Gewicht falle. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte zu dem Tatentschluss gelangte, weil er der Verlockung erlegen sei, die bereits auf seinem Betriebsgelände befindlichen und ihm zum Ankauf angebotenen Sonnenkollektoren gewinnbringend zu veräußern. Die positive Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung für den Beschwerdeführer begründete das Landgericht mit der Erwartung, dass "der in geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen lebende Angeklagte durch die Hauptverhandlung beeindruckt [sei] und sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen [werde]."
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2. Aufgrund der Verurteilung ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Februar 2013 auf Grundlage des § 81g StPO die Entnahme von Körperzellen und die Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Menge und Wert des erlangten Stehlgutes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene anderweitig nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erhebliche Persönlichkeitsmängel belegten, die Grund zu der Annahme gäben, gegen ihn werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden, bei der mit der Verursachung von mit Körperzellen behafteten Spuren zu rechnen sei.
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Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht Hamburg als unbegründet. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten Taten sowie der Persönlichkeit des Verurteilten bestehe bei der gebotenen umfassenden Prüfung der Umstände des einzelnen Falles die Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer auch zukünftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden und dass zu speichernde DNS-Identifizierungsmuster zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren führen können. Wie in dem vorgenannten Urteil hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse festgestellt worden sei, habe der Betroffene darüber hinaus auch Schulden, die sich zum Zeitpunkt des Urteils auf jedenfalls vier Millionen Euro beliefen. Es sei daher zu besorgen, dass der Betroffene auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde.
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Weiter führte das Landgericht aus, es habe nicht verkannt, dass die abgeurteilte Tat bereits beinahe zwei Jahre zurückliege und der Betroffene bis zu der vorgenannten Verurteilung nicht vorbestraft gewesen und seitdem auch nicht mehr straffällig geworden sei. Ebensowenig verkenne die Kammer, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf Grundlage einer günstigen Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dies sei zwar zu berücksichtigen, stehe einer Negativprognose im Sinne des § 81g StPO jedoch nicht entgegen. Beide Rechtsinstitute dienten unterschiedlichen Zwecken und unterlägen entsprechend unterschiedlichen Maßstäben. Bezugspunkt für die Beurteilung bei § 81g StPO sei die Aussicht, dass gegen den Verurteilten möglicherweise weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Diese Voraussetzung liege hier vor. Eignung und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen seien gegeben.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer trägt vor, die nach § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend einzelfallbezogen begründet worden. Insbesondere fehle es insoweit an einer begründeten Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 seine positive Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung gestützt habe. So fehle eine Berücksichtigung der festgestellten geordneten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, der erfolgten Mitwirkung im Strafverfahren sowie der in der konkreten Situation verlockenden Tatumstände, bei denen dem Beschwerdeführer bereits auf seinem Betriebsgelände befindliche Waren zum Kauf angeboten wurden.
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4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Mai 2013 die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
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5. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und zu den Anforderungen an die Begründung entsprechender richterlicher Anordnungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn zulässig und begründet.
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1. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 32 f.>). Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 41 ff.>; 78, 77 84>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 33>).
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Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2013 - 2 BvR 2392/12 -, juris, Rn. 11).
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Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Hierfür bedarf es einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 35, 38>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 - 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 13). Erforderlich ist, dass die seitens des Gerichts erwogenen Tatsachen in der Begründung der Entscheidung nachvollziehbar dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2008 - 2 BvR 2391/07 -, juris, Rn. 4). Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht dabei nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (BVerfGE 103, 21 36 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01 u.a. -, juris, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2009 - 2 BvR 287/09 u.a. -, juris, Rn. 22).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Insbesondere haben die Gerichte nicht sämtliche für den notwendigen Abwägungsvorgang bedeutsamen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen oder solche in ausreichendem Maß dargelegt.
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Das Amtsgericht schließt allein aus "Menge und Wert des erlangten Stehlgutes" auf Persönlichkeitsmängel des Beschwerdeführers, die Grund zu der Annahme böten, gegen den Betroffenen werde erneut wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ermittelt werden. Hier erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Gründen der positiven Sozialprognose im Rahmen der Bewährungsentscheidung. Ebenso bleibt das situative Zusammenwirken einzelner Faktoren für das Zustandekommen des hehlerischen Ankaufs durch den Beschwerdeführer bei der Prognose außer Betracht. Letztlich schließt das Amtsgericht allein aus einer einmaligen Begehung auf zukünftige Straftaten erheblicher Bedeutung. Tatsachen, die diese Negativprognose positiv stützen würden, werden nicht dargelegt.
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Das Landgericht begründet zwar zutreffend den maßstäblichen Unterschied zwischen der Bewährungsentscheidung und der Entscheidung nach § 81g StPO, setzt sich jedoch ebenfalls nicht mit den inhaltlichen Gründen der positiven Sozialprognose auseinander. So geht es nicht auf die Gründe ein, derentwegen das Strafurteil aus den hohen Schulden des Beschwerdeführers - denen Immobilieneigentum gegenübersteht, aus dessen Vermietung er jährlich 35.000 bis 40.000 Euro Gewinn erzielt - keine Negativprognose abgeleitet hatte. Ebenso fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der besonderen Verlockungssituation, in der sich der Beschwerdeführer zum Ankauf der Hehlware entschied. Weshalb vor diesem Hintergrund nach "Art und Ausführung" der vorangegangenen Tat die begründete Annahme besteht, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind, legt das Landgericht nicht dar.
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III.
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Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und der Beschluss des Landgerichts Hamburg sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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