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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 14.09.2010 - 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10
BVerfG 14.09.2010 - 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10 - Nichtannahmebeschluss: Keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen ersichtlich - Absehen von weiterer Entscheidungsbegründung
Normen
GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2009, Az: 23 W 32/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2009, Az: 23 W 32/09, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2009, Az: 3/7 OH 1/06, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2010, Az: 23 W 10/10, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2009, Az: 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl, Beschluss
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.
- 2
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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