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BFH 21.10.2024 - VIII E 4/24
BFH 21.10.2024 - VIII E 4/24 - Streitwert bei ersatzloser Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung
Normen
§ 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b AO, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 47 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 47 Abs 3 GKG 2004, § 21 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 66 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 GKG 2004, § 66 Abs 7 GKG 2004
Leitsatz
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1. NV: Der Streitwert einer Klage, die auf die ersatzlose Aufhebung einer gesonderten Gewinnfeststellung gerichtet ist, bestimmt sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Kläger.
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2. NV: Dieser Streitwert ist bei unverändertem Rechtsschutzziel auch im Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
Tenor
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 17.04.2024 - KostL 491/24 (VIII B 20/23) wird zurückgewiesen.
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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung wird abgelehnt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I.
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Gegenstand des Rechtsstreits des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit dem beklagten Finanzamt A (FA) war der gesonderte Feststellungsbescheid zur Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2005 (Streitjahr) vom 25.06.2015. In diesem Bescheid wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils in Höhe von … € gesondert festgestellt.
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In die Ermittlung der festgestellten Einkünfte hatte das FA die Einnahmen und Ausgaben der vom Erinnerungsführer unterhaltenen Praxisstandorte in X, Y und Z einbezogen, da es von einem einheitlichen Betrieb ausging. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte der Erinnerungsführer geltend, der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil das FA hierfür nicht zuständig sei, der Bescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sei und sich an den falschen Inhaltsadressaten richte. Sein Klageantrag beim FG richtete sich mit dem Hauptantrag auf die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids und eine Neufeststellung der Besteuerungsgrundlagen für jeden der drei Praxisstandorte. Hilfsweise beantragte der Erinnerungsführer beim FG, die Besteuerungsgrundlagen aus selbständiger Arbeit so festzustellen, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit am Standort Z in Höhe von … € berücksichtigt werden. Das FG hat die Klage abgewiesen.
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Mit Beschluss vom 26.03.2024 - VIII B 20/23 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers gegen das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.01.2023 - 2 K 277/21 als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen KostL 491/24 (VIII B 20/23) die Schlusskostenrechnung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren über … € erlassen. Dem Rechnungsbetrag liegt ein Gebührenstreitwert von … € zugrunde. Nach den Ermittlungen der Kostenstelle und einer Stellungnahme des FA vom 15.04.2024 hätte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheids mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von … € statt zu einer festzusetzenden Einkommensteuer des Erinnerungsführers in Höhe von … € zu einer festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 0 € geführt.
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Gegen die Schlusskostenrechnung richtet sich die am 22.04.2024 beim BFH erhobene Erinnerung, die der Erinnerungsführer mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Kostenrechnung durch das Gericht verbunden hat.
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Er ist der Auffassung, dass der Gebührenstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusetzen sei. Hinsichtlich der Höhe der festzustellenden Einkünfte fehle es an einer Beschwer, da mit der Klage ursprünglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … € als festzustellende Einkünfte geltend gemacht worden und vor der Klage nur solche in Höhe von … € festgestellt gewesen seien. Im Übrigen sei der herangezogene Streitwert in Höhe von … € nicht nachvollziehbar.
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Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen KostL 491/24 (VIII B 20/23) ergangene Schlusskostenrechnung dergestalt zu ändern, dass die Gerichtsgebühren nach einem Streitwert in Höhe von 5.000 € bestimmt werden und
die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Schlusskostenrechnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erinnerung angeordnet wird.
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Der Erinnerungsgegner (Vertreter der Staatskasse) beantragt,
die Erinnerung und den Antrag auf AdV zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Erinnerung und der Antrag auf AdV sind zulässig, aber unbegründet.
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1. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird wie im Streitfall anschließend die Nichterhebung oder abweichende Festsetzung der Kosten beantragt, entscheidet das Gericht über den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschlüsse vom 25.03.2008 - VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010 - II E 6/10, BFH/NV 2011, 59 und vom 31.01.2014 - X E 8/13, BFH/NV 2014, 867). Auch die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2015 - I E 9-12/15, BFH/NV 2016, 782, Rz 7; vom 10.11.2022 - XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, Rz 9; vom 23.08.2023 - XI E 1/23, BFH/NV 2023, 1415, Rz 19). Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter. Dies gilt auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 GKG; vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.2017 - IV S 8/16, BFH/NV 2017, 479, Rz 9).
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2. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, das heißt gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten, nicht aber solche, die sich gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegende Sachentscheidung richten (z.B. BFH-Beschluss vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, Rz 2). Im Hinblick auf den der Schlusskostenrechnung zugrundeliegenden Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung aber keinen Rechtsfehler auf.
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a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision --wie hier-- nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156, unter II.1.a; vom 10.11.2022 - XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, Rz 11; vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 11, jeweils m.w.N.). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung im Wege des Ermessens zu bestimmen.
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b) Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. Der Streitwert ist deshalb nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Der Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht.
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c) Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich --im Sinne einer Vereinfachungsregelung-- mit 25 % der streitigen Einkünfte zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rz 11; vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609, Rz 16, 17).
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d) Anders ist dies bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten Gewinnfeststellung der Einkünfte. In ständiger Rechtsprechung stellt der BFH bei dem Rechtsstreit über eine gesonderte Gewinnfeststellung auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kläger des Verfahrens ab und bestimmt insoweit den Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG. Hierin liegt ein Unterschied zu Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen (s. vorstehend II.2.c). Die unterschiedliche Behandlung findet ihre Rechtfertigung in Vereinfachungsgesichtspunkten und im Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung). Denn bei einer gesonderten Gewinnfeststellung ist nur ein Steuerpflichtiger betroffen, dessen konkrete einkommensteuerliche Verhältnisse mit geringem Aufwand ermittelt und in das Verfahren eingeführt werden können. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung sind mindestens zwei und häufig noch mehr Steuerpflichtige beteiligt, deren einkommensteuerliche Verhältnisse schwieriger zu ermitteln sind und die den anderen Beteiligten in der Regel nicht offenbart werden dürfen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.1999 - IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608, unter 1., m.w.N.).
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e) Nach diesen Grundsätzen ist die Schlusskostenrechnung nicht zu beanstanden. Da die Klage auf die ersatzlose Aufhebung des gesonderten Feststellungsbescheids für das Streitjahr gerichtet war, ist der Streitwert wie bei Anfechtungsklagen gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Der Streitwert richtet sich nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kläger des Verfahrens. Es kommt daher im Streitfall weder der Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung noch kann der Streitwert in Höhe eines Betrags von 25 % der gesondert festgestellten Einkünfte des Streitjahrs pauschaliert werden. Von diesen Grundsätzen ist die Kostenstelle des BFH beim Erlass der Schlusskostenrechnung zutreffend ausgegangen. Die der Schlusskostenrechnung zugrunde gelegten einkommensteuerlichen Auswirkungen einer ersatzlosen Aufhebung des gesonderten Feststellungsbescheids mit festgestellten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von … € beruhen auf den dem BFH mitgeteilten Berechnungen des FA. Der Erinnerungsführer hat hiergegen keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen.
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3. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben werden, liegen ebenfalls nicht vor.
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Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die unrichtige Sachbehandlung setzt ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.08.2012 - I E 2/12, BFH/NV 2013, 46, Rz 8; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, Rz 3). Eine unrichtige Sachbehandlung des Senats bei der Entscheidung über die Beschwerde im Verfahren VIII B 20/23 behauptet der Erinnerungsführer jedoch nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ebenfalls unbegründet und wird abgelehnt.
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a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das Gerichtskostengesetz nicht. Im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit kann insoweit jedoch an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entwickelt worden sind. Die aufschiebende Wirkung ist danach anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe müssen dabei nicht überwiegen (BFH-Beschluss vom 18.01.2017 - IV S 8/16, BFH/NV 2017, 479, Rz 11).
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b) Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schlusskostenrechnung. Angesichts dessen, dass der Erinnerungsführer nach den vorstehenden Erwägungen durch die angefochtene Kostenrechnung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, kann die Vollziehung der Kostenrechnung auch keine unbillige Härte bedeuten. Ebenso wie eine AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen unbilliger Härte der Vollstreckung nicht in Betracht kommt, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine Zweifel bestehen (BFH-Beschluss vom 18.01.2017 - IV S 8/16, BFH/NV 2017, 479, Rz 22), ist demgemäß auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenrechnung abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen.
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5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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