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BFH 27.04.2022 - VIII E 3/21
BFH 27.04.2022 - VIII E 3/21 - Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird
Normen
§ 34 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 578 ZPO, § 580 ZPO, § 134 FGO
Leitsatz
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NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.
Tenor
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I.
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Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat der Senat im Verfahren VIII B 122/20 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung einer vom Erinnerungsführer beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 10 K 519/19 F erhobenen Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Ziel dieser Restitutionsklage war die Wiederaufnahme des beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführten Klageverfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 122/20 hat nach dem Beschluss vom 28.04.2021 der Erinnerungsführer zu tragen.
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Das FG hatte die Klage im Verfahren 10 K 4073/14 F durch Urteil vom 28.04.2017 abgewiesen. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.02.2018 - VIII B 135/17).
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Mit Schreiben vom 06.08.2021 erging die Schlusskostenrechnung des BFH zum Beschwerdeverfahren VIII B 122/20 (KostL 939/21). Dieser legte der Kostenbeamte einen Streitwert in Höhe von 3.293 € zugrunde.
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Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung, in der der Erinnerungsführer ohne nähere Begründung den angesetzten Streitwert in Frage stellt.
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Er beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung anzuordnen.
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Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter.
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2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
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Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder --wie hier-- gegen den Streitwert richten. Im Hinblick auf den allein angegriffenen Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf.
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a) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde, ist für das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (§ 47 Abs. 3 GKG, vgl. BFH-Beschluss vom 14.02.2007 - IV E 6/06, BFH/NV 2007, 1156; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Nichtzulassungsbeschwerde").
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b) Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich --immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt,-- dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - X E 5/20, BFH/NV 2021, 770, Rz 6, m.w.N.). Dies ist im Streitfall das beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführte Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011.
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c) Danach ist der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert nicht zu beanstanden. Im Klageverfahren 10 K 4037/14 F waren ausweislich des Klageantrags in den Streitjahren 2007 bis 2011 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 13.173,94 € streitig. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, juris, Rz 17, m.w.N.). Vorliegend führten 25 % von 13.173,94 € zu einem Streitwert in Höhe von 3.293 €.
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3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG wird vom Erinnerungsführer nicht behauptet und liegt auch nicht vor.
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4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
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5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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