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BFH 14.10.2013 - III B 58/13
BFH 14.10.2013 - III B 58/13 - Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. April 2013, Az: 13 K 13357/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ist der mit der Sache befasste Geschäftsführer einer vom Steuerpflichtigen zum Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberatungs-GmbH verhindert, einen finanzgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, verletzt die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen, wenn einem anderen Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH die Wahrnehmung des Termins zumutbar ist .
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2. NV: Eine Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung durch einen bislang nicht mit der Sache befassten Geschäftsführer ergibt sich nicht daraus, dass in der Steuerberatungs-GmbH kein präsentes Wissen über ausgelaufenes Steuerrecht vorhanden ist, wenn der mündlich zu verhandelnde Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplex ist, zwischen Zugang der Ladung und dem Termin noch mehr als zwei Wochen Vorbereitungszeit verbleiben und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die einer hinreichenden Einarbeitungsmöglichkeit dieses Geschäftsführers entgegenstehen könnten .
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3. NV: Ein am Tag der mündlichen Verhandlung stattfindendes privates Seminar eines Geschäftsführers der prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH stellt jedenfalls dann keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar, wenn die um Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes ersuchte Steuerberatungs-GmbH keine Beweise erbringt, aus denen sich eine Anmeldung zu diesem Seminar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke in Brandenburg. Für Modernisierungsmaßnahmen, die er in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführt hatte, stellte er unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach § 3a des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) für 2004 in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage. Im weiteren Verfahren reichte der Kläger u.a. eine Bescheinigung der zuständigen Stadtverwaltung nach § 3a InvZulG 1999 ein.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die beantragte erhöhte Investitionszulage mit Bescheid vom 18. März 2009 auf 0 € fest, da die betreffenden Mietwohngrundstücke nach der Bescheinigung der zuständigen Stadtverwaltung im Zeitraum der Modernisierungsmaßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 3a InvZulG 1999 erfüllten.
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Mit dem hiergegen am 9. April 2009 eingereichten Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Antrag in einen solchen nach § 3 InvZulG 1999 umzudeuten sei, da der nach § 3a InvZulG 1999 gestellte Antrag auf einem Büroversehen seines Bevollmächtigten beruhe. Zugleich reichte der Kläger auch einen förmlichen Antrag nach § 3 InvZulG 1999 ein, mit dem er eine Förderung in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage begehrte.
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Das FA lehnte den Antrag auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 mit Bescheid vom 21. Juli 2009 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Voraussetzungen des § 3a InvZulG 1999 nicht vorgelegen hätten und eine Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 3 InvZulG 1999 daran scheitere, dass der ursprüngliche Antrag nicht i.S. des § 5 Abs. 3 InvZulG 1999 auf amtlichem Vordruck gestellt worden sei.
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In dem gegen den Bescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 gerichteten Klageverfahren wurde der Kläger von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten, die laut Briefkopf von drei Geschäftsführern geleitet wird. Als Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte der Vorsitzende den 18. April 2013. Die Ladung wurde der Prozessbevollmächtigten am 2. April 2013 zugestellt. Mit Telefax vom 8. April 2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte Terminsverlegung, da beide Sachbearbeiter der Angelegenheit am Termintag an einer Fortbildung teilnähmen. Mit Schreiben vom 11. April 2013 lehnte der Vorsitzende die beantragte Terminsverlegung ab. Dabei wies er u.a. darauf hin, dass keine erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen, wenn eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zumutbar sei, und dass keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien, die eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten der vom Kläger bevollmächtigten Gesellschaft unzumutbar erscheinen ließen. Mit Telefax vom 15. April 2013 übersandte die Prozessbevollmächtigte eine Anmeldung vom 27. Juni 2012 zu einer am Termin stattfindenden beruflichen Fortbildungsveranstaltung eines ihrer Geschäftsführer (A). Ferner teilte sie mit, dass die andere Geschäftsführerin (B) am Termin an einer lange geplanten privat veranlassten Fortbildungsveranstaltung teilnehme und dem weiteren Geschäftsführer (C) die Einarbeitung in den ihm nicht bekannten Fall und die komplexe Materie nicht zumutbar sei. Mit Telefax vom 17. April 2013 wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, dass auch durch das letzte Schreiben der Prozessbevollmächtigten Hinderungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. Schließlich übermittelte die Prozessbevollmächtigte mit Telefax vom 17. April 2013 (16:59 Uhr) Unterlagen, die eine Anmeldung zu dem Privatseminar der Geschäftsführerin B glaubhaft machen sollten, und teilte mit, dass keiner der Geschäftsführer zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde.
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Das FG führte den anberaumten Termin durch und wies die Klage als unbegründet ab. In den Urteilsgründen führte das FG u.a. aus, dem Terminsverlegungsantrag sei nicht zu entsprechen gewesen, da die Prozessbevollmächtigte keine ausreichenden Ausführungen gemacht habe, weshalb dem jedenfalls nicht verhinderten dritten Geschäftsführer C die Wahrnehmung des Termins unzumutbar gewesen sei. Dieser sei seit 1993 Steuerberater, so dass von ausreichenden Kenntnissen auszugehen sei. Ferner sei der Fall weder vom Sachverhalt her problematisch oder umfangreich noch von den sich stellenden Rechtsfragen.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe den Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt und dadurch das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung wie anberaumt nicht verletzt.
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a) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2012 I R 29/12, BFH/NV 2013, 58). Danach wird einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.
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b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass in Person des Geschäftsführers C, der nach Angabe der Prozessbevollmächtigten nicht mit dem Fall befasst war, ein erheblicher Hinderungsgrund weder von der Prozessbevollmächtigten dargelegt wurde noch nach Aktenlage anderweitig erkennbar ist.
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aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Prozessbevollmächtigten um eine GmbH mit mehreren Geschäftsführern handelt. Denn hier kann ebenso wie im Fall der Sozietät regelmäßig davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Geschäftsführer gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der GmbH in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).
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Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann. Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, so muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).
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bb) Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Prozessbevollmächtigten um eine Steuerberatungs-GmbH, nach deren Briefkopf auch C als einer von drei Geschäftsführern bestellt war.
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Nach den Feststellungen des FG ist C seit 1993 Steuerberater und somit für die zu behandelnde Materie als fachkundig anzusehen.
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Der Sachverhalt des Falles und das bisherige Prozessgeschehen waren nicht komplex. Die Gründe der Einspruchsentscheidung umfassen etwas mehr als zwei Seiten, die Ausführungen in den zwei zur Klagebegründung eingereichten Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten insgesamt zwei bis drei Seiten und die Erwiderung des FA etwa eine halbe Seite. Inhaltlich beschränkte sich der Rechtsstreit auf zwei Fragen, zum einen, ob eine erhöhte Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 gewährt werden kann, obwohl sich aus der Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ergibt, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahmen in keinem der vom Gesetz begünstigten Gebiete liegt. Zum anderen betraf er die Frage, ob ein Antrag nach § 3a InvZulG 1999, der auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Formular gestellt wurde, in einen Antrag nach § 3 InvZulG 1999 umgedeutet werden kann, obwohl § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 eine Antragstellung nach amtlichem Vordruck verlangt. Nachdem seitens des sachbearbeitenden Geschäftsführers A nur wenige rechtliche Argumente vorgetragen wurden, beschränkte sich die Einarbeitung in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Lektüre der wenigen Gesetzesvorschriften und BFH-Urteile, auf die das FA bzw. das FG im Laufe des Verfahrens bereits hingewiesen hatten. Keine besondere Schwierigkeit des Verfahrens lässt sich dem von der Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Umstand entnehmen, dass es sich bei den anzuwendenden Vorschriften des InvZulG 1999 um ausgelaufenes Recht handele, so dass präsentes Wissen in der Kanzlei nicht mehr vorhanden gewesen sei. Denn zum einen ist die Anwendung ausgelaufenen Rechts im Bereich des Steuerrechts aufgrund der in diesem Rechtsgebiet permanent stattfindenden Änderungen nichts Ungewöhnliches. Zum anderen finden sich auch in neueren Gesetzesfassungen zum Teil wieder ähnliche Vorschriften (vgl. etwa § 7 Abs. 2 InvZulG 2010 zur Antragstellung nach amtlichem Vordruck).
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Unter Berücksichtigung des überschaubaren Prozessstoffes ist auch die dem Geschäftsführer C nach Zugang der Ladung verbleibende Einarbeitungszeit von etwas mehr als zwei Wochen als noch ausreichend anzusehen, zumal keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht wurden, die einer solchen Einarbeitungsmöglichkeit entgegenstehen könnten.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das FG die Prozessbevollmächtigte zu einer weiteren Ergänzung ihres Vortrags über die Gründe der Unzumutbarkeit einer Terminwahrnehmung durch C und zu einer weiteren Glaubhaftmachung hätte auffordern müssen. Denn nach Aktenlage hat das FG mit Telefax vom 17. April 2013 nochmals darauf hingewiesen, dass die Hinderungsgründe mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2013 nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht seien. Auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2013 musste das FG keinen erneuten Hinweis erteilen, weil dieses Schreiben schon nicht auf die Hinderungsgründe in der Person des C eingegangen ist.
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c) Selbst wenn man indessen davon ausginge, dass das FG einen in der Person des C gegebenen Hinderungsgrund zu Unrecht nicht beachtet hätte, wäre die Revision nach der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Regelung des § 126 Abs. 4 FGO (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 98) gleichwohl nicht zuzulassen, da sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als verfahrensfehlerfrei darstellte. Denn nach Aktenlage wurde ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO auch in Person der Geschäftsführerin B, die nach Angaben der Prozessbevollmächtigten neben A mit der Sache befasst war, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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aa) Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Urlaub im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war. Zum anderen muss der Urlaub in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, m.w.N.).
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bb) Das FG hat mit dem Vorsitzendenschreiben vom 11. April 2013 deutlich gemacht, dass für alle Bevollmächtigten der vom Kläger beauftragten Steuerberatungsgesellschaft Hinderungsgründe vorzutragen und glaubhaft zu machen seien.
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Demgegenüber ergab sich aus den für die Geschäftsführerin B übermittelten Unterlagen bereits nicht, dass B sich überhaupt für ein privates Seminar angemeldet hatte. Vielmehr forderte die dem FG übermittelte E-Mail des Seminaranbieters für eine verbindliche Anmeldung die Angabe weiterer Daten. Ob, wann und mit welchem Inhalt eine Antwort der B auf diese E-Mail erfolgte, lässt sich den dem FG übermittelten Unterlagen auch unter Anlegung des Maßstabes einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit indessen nicht entnehmen. Vielmehr hätte es der Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nachweise erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung dem FG übermittelt wurden, oblegen, sofort aussagekräftige Nachweise vorzulegen.
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Zwar hat das FG insofern nur Zweifel an dem für B geltend gemachten Hinderungsgrund erkennen lassen und die Frage einer Verhinderung der B letztlich offen gelassen. Indessen hätte die Ablehnung der Terminsverlegung auch bereits darauf gestützt werden können, dass ein erheblicher Grund in der Person der B, die nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit dem Fall betraut war, nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
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