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BFH 13.06.2012 - III B 60/11
BFH 13.06.2012 - III B 60/11 - Weiterleitung des Kindergeldes
Normen
§ 70 Abs 2 EStG 2002, § 37 AO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 25. Februar 2011, Az: 15 K 3187/09 AO, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des nachrangig Berechtigten und dem sich nach Aufhebung der Festsetzung ergebenden Erstattungsanspruch einerseits und der Festsetzung des Kindergeldes für den vorrangig Berechtigten und dem daraus resultierenden Auszahlungsanspruch andererseits handelt es sich um eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse .
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2. NV: Die Finanzgerichte können die Finanzbehörden nicht zwingen, durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnete Vereinfachungsregelungen --hier das sog. Weiterleitungsverfahren-- auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist .
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine beiden Söhne bis einschließlich März 2008 Kindergeld, das auf das von ihm bezeichnete Konto gezahlt wurde, über das auch seine Ehefrau verfügen konnte.
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Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erfahren hatte, dass sich die Ehegatten zum 1. Januar 2005 getrennt hatten und die Kinder seitdem im Haushalt ihrer Mutter lebten, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2008 auf und forderte die ausgezahlten Beträge zurück. Den Einspruch des Klägers wies sie als unbegründet zurück.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, die Familienkasse habe die Festsetzung zu Recht nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes aufgehoben. Gegenüber dem sich daraus ergebenden Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) könne der sog. Weiterleitungseinwand nicht erhoben werden. Wenn der vorrangig Kindergeldberechtigte bescheinige, das Kindergeld erhalten zu haben und seinen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzuerkennen, sehe die Verwaltung zwar von einer Inanspruchnahme ab. Dies sei aber nicht in dem klagebefangenen Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren geltend zu machen. Die Familienkasse habe die Weiterleitungserklärung der Ehefrau zudem zu Recht nicht anerkannt, da diese weder ein
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Aktenzeichen zu ihrem Kindergeldantrag angegeben noch sich zur umgehenden Antragstellung verpflichtet habe.
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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere vor, der Frage, ob das Kindergeld auch dann zurückerstattet werden müsse, wenn die Berechtigte den Erhalt bestätigt habe und es den Kindern nachgewiesenermaßen zu Gute gekommen sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn sie ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt.
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a) Der BFH hat mehrfach entschieden, dass es sich bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des nachrangig Berechtigten und dem sich nach Aufhebung der Festsetzung ergebenden Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) einerseits und der Festsetzung des Kindergeldes für den vorrangig Berechtigten und dem daraus resultierenden Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) andererseits um eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt (zuletzt Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336). Da ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung selbst dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Berechtigten an den Dritten gezahlt hat, wäre sogar der Einwand unbeachtlich, das Kindergeld sei auf ein allein der Verfügungsmacht des Dritten --hier der Mutter der Kinder-- unterliegendes Konto überwiesen worden.
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b) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 235, 336 im Übrigen auch entschieden, dass die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebundenen Steuergerichte die Finanzbehörden nicht zwingen können, etwaige durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnete Vereinfachungsregelungen auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Denn solche nicht im Gesetz selbst angeordneten Vereinfachungsregeln --wie das sog. Weiterleitungsverfahren-- sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will.
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