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BFH 27.08.2010 - III B 70/09
BFH 27.08.2010 - III B 70/09 - Kein Einfluss von Ausbildungsdarlehen auf die Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes
Normen
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. März 2009, Az: 6 K 29/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind.
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2. NV: Der Erhalt eines Ausbildungsdarlehens führt bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden.
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3. NV: Eine Zweckgebundenheit des Ausbildungsdarlehens ändert daran nichts.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte Kindergeld für ihren im August 1979 geborenen und im Streitjahr 2003 studierenden Sohn (S). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des S im Jahr 2003 insgesamt 8.708 € betragen hätten und damit über dem Grenzbetrag von 7.188 € lägen. Mit dem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, die Familienkasse habe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge die Rückzahlung des von der X gewährten Förderdarlehens für den Auslandsstudienaufenthalt in Höhe von 2.426 € zu Unrecht nicht berücksichtigt.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne die Darlehensrückzahlung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mindern. Denn Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen beeinflussten die Einkünfte und Bezüge nicht. Unbeachtlich sei, dass das Darlehen ursprünglich zur Finanzierung eines Studiums im Ausland aufgenommen worden sei. Denn die von der X an den ausländischen Veranstalter im Jahr 2001 gezahlten 7.850 US $ seien grundsätzlich als besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen, nicht aber die von der Klägerin geltend gemachten Beträge zur Tilgung des Darlehens von der X.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts begehrt.
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Eine Vielzahl von Schülern und Studenten nähmen alljährlich Austauschangebote wahr, die die X anbiete. Unter den Teilnehmern, die im Wege des Austausches Zeiten im Ausland verbrächten, befänden sich viele Stipendiaten und Teilnehmer, die die anfallenden Kosten nicht auf einmal, nicht sofort und/oder sogar gar nicht aufbringen könnten und deshalb vom Förderkreis der X gefördert würden. Die Beiträge, die im Wesentlichen als Darlehen gewährt würden, würden also zunächst aus Fördergeldern der X vorgeschossen und an die ausländischen Partner, hier die Universität Z, überwiesen und sodann an den Förderkreis der X zurückgezahlt. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob nur die am Anfang einer solchen Zusatzausbildung von der X bzw. deren Förderkreis gezahlten Kosten kindergeldrechtlich von Bedeutung seien oder inwieweit die Darlehensbeträge jeweils in den Jahren ihrer Rückzahlung kindergeldrechtlich berücksichtigt und von eventuellem eigenem Einkommen der Kinder abgezogen werden könnten.
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Die angestrebte Entscheidung in der Rechtssache diene auch der Fortbildung des Rechts. Die Trennung zwischen Darlehensaufnahme und Darlehensrückzahlung einerseits unabhängig vom Inhalt des Darlehensvertrages, von der Person des Darlehensnehmers und von dessen Sinn und Zweck sowie ohne Berücksichtigung der Zweckgebundenheit einer Darlehensgewährung bedürfe der Klärung und sei bisher noch nicht entschieden worden. Abzustellen sei darauf, wann die dem Grunde nach zu berücksichtigenden Kosten aus dem Vermögen des Betroffenen tatsächlich abgeflossen seien.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Die Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Kalenderjahr von Dritten durch Darlehen vorfinanzierte Aufwendungen für Ausbildungszwecke bei den Einkünften und Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Damit scheidet auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). Die Finanzierung des Studiums durch ein Darlehen ist selbst steuerlich neutral. Wegen der grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen werden Darlehen, wie sie z.B. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gewährt werden, nicht den zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugerechnet (Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter Hinweis auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.4.2.6 Abs. 2 a.F., jetzt DA-FamEStG 2009 63.4.2.3.3 Abs. 2). Danach führt der Erhalt des BAföG-Darlehens bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 31. Mai 2006 III 129/2004, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 89).
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Die Vorfinanzierung spezieller Ausbildungsabschnitte durch die X durch Darlehen mit später einsetzender Tilgungsverpflichtung wie im Streitfall unterscheidet sich insoweit inhaltlich nicht von den BAföG-Darlehen. Daran ändert auch die Zweckgebundenheit der Darlehen der X nichts.
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