Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Übergangsbereich
Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijobber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000,00 Euro. Der Übergangsbereich beginnt somit aktuell bei einem Arbeitsentgelt von 556,01 Euro und endet bei 2.000,00 Euro.
Beitragsberechnung
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig. Hierbei wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgezogen, um so den Arbeitgeberbeitragsanteil zu ermitteln:
1. Fiktive beitragspflichtige Einnahme für Gesamtbeitrag (anhand Formel 1)
2. Gesamtbeitrag aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (aus Schritt 1)
3. Fiktive beitragspflichtige Einnahme für Arbeitnehmeranteil (anhand Formel 2)
4. Arbeitnehmeranteil aus der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (aus Schritt 3)
5. Arbeitgeberanteil als Differenz aus den Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 4
DEÜV-Meldungen
Im DEÜV-Meldeverfahren sind Entgeltmeldungen gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs enthält.
Hierfür gibt es drei Kennzeichen (Euro-Werte gültig für 2025):
0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs.
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich.
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 556,01 Euro oder über 2.000,00 Euro monatlich.
Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspflichtig wäre.
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