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AktG – Aktiengesetz



§ 257 AktG, Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

(1)1 Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kann nach § 243 angefochten werden. 2 Die Anfechtung kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Inhalt des Jahresabschlusses gegen Gesetz oder Satzung verstößt.

(2)1 Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis § 246, § 247 bis § 248a. 2 Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlussfassung, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Absatz 3 HGB erneut zu prüfen ist.


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