Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 585a BGB
§ 585a BGB, Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als 2 Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
§ 585a geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).
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