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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 16 BKGG, Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 SGB I in Verb. mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
  • 2.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

  • 3.entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)§ 66 SGB X gilt entsprechend.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die nach § 409 AO bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des EStG zuständigen Verwaltungsbehörden.


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