Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 BPersVG
§ 15 BPersVG, Wählbarkeit
(1) 1 Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. seit 6 Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
(2) Nicht wählbar sind
- 1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2. Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als 12 Monate beurlaubt sind,
- 3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
- 4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
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