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EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG)
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EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz



§ 12 EGGmbHG, Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

§ 12 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GmbHG in der bis zum 1. 1. 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Veränderung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Verpflichteten zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde.

(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 40 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz GmbHG in der bis zum 1. 1. 2024 geltenden Fassung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 GmbHG auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafterbestand.


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