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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 43a GmbHG, Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

1 Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. 2 Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.


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