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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 206 InsO, Ausschluss von Massegläubigern

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter

  • 1.bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
  • 2.bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
  • 3.bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.

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