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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 241 InsO, Gesonderter Abstimmungstermin

(1)1 Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. 2 In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.

(2)1 Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. 2 Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 3 Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. 4 Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a AktG entsprechende Anwendung. 5 Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.


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