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InsO – Insolvenzordnung



§ 303a InsO, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

1 Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO an. 2 Eingetragen werden Schuldner,

  • 1.denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, § 296, § 297 oder § 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
  • 2.deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3 Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 ZPO. 4 § 882c Absatz 2 und 3 ZPO gilt entsprechend.

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