Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 KSVG
§ 54 KSVG, [Entgeltsumme im Kalenderjahr 2025]
Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 EUR im Kalenderjahr 2025.
§ 54 eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).
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