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SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 47 SEAG, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

(1)1 Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Verwaltungsrat vorzulegen. 2 Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren einen Vorschlag vorzulegen, den der Verwaltungsrat der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll; § 170 Absatz 2 Satz 2 AktG gilt entsprechend.

(2)1 Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2 Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Verwaltungsratsmitglied oder, soweit der Verwaltungsrat dies beschlossen hat und ein Bilanzausschuss besteht, den Mitgliedern des Ausschusses auszuhändigen.

(3) Für die Prüfung durch den Verwaltungsrat gilt § 171 Absatz 1 und 2 AktG entsprechend.

(4)1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a Satz 1 HGB sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Absatz 1, 2 HGB) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 2 Der Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a Satz 1 HGB darf erst nach Billigung durch den Verwaltungsrat offen gelegt werden.

(4a) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für einen Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, § 342c, § 342d Absatz 2 Nummer 2 HGB) und eine Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 HGB.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).

(5)1 Billigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht der Verwaltungsrat beschließt, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind in den Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

(6)1 Hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. 2 Hat der Verwaltungsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 HGB) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung. 3 Für die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gilt § 173 Absatz 2 und 3 AktG entsprechend.


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