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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
(1) Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Verwaltungsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a Satz 1 HGB sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Absatz 1, 2 HGB) auch zur Entgegennahme des vom Verwaltungsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen.
(2)1 Die Vorschriften des § 175 Absatz 2 bis 4 und des § 176 Absatz 2 AktG gelten entsprechend. 2 Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung die in § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG angegebenen Vorlagen zugänglich zu machen. 3 Zu Beginn der Verhandlung soll der Verwaltungsrat seine Vorlagen erläutern. 4 Er soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 5 Satz 4 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
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