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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 89 SEG, Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod

(1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn

  • 1.die Schädigung bereits vor dem 1. 1. 2025 eingetreten ist,
  • 2.die Ehe bereits vor dem 1. 1. 2025 bestand,
  • 3.die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
  • 4.die geschädigte Person Anspruch hatte
    • a)im Zeitpunkt ihres Todes
      • aa)auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zugrunde liegt, oder
      • bb)auf Pflegegeld nach § 17 oder
    • b)mindestens 5 Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 30 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.

(2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt

  • 1.für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 EUR,
  • 2.für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 EUR.

(3)1 Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.

(4) Die Abfindung beträgt

  • 1.bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 EUR,
  • 2.bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 EUR.

(5)1 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. 2 Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.


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