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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz



§ 5a SpruchG, Vertretung durch einen Rechtsanwalt

1 Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3 Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

§ 5a eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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