Category Image
Gesetze

SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 102 SVG, Dienstzeitversorgung

(1)1 Das BMVg führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. 3 § 14 Absatz 3 und § 15 bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis § 128 BBG entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der WBO über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 WBO) anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.