Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132 SVG
§ 132 SVG, Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
1 § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. 10. 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. 2 Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 10. 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. 9. 2021 geltenden Fassung.
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