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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 201 UmwG, Bekanntmachung des Formwechsels

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 HGB bekannt zu machen.

§ 201 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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