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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 207 UmwG, Angebot der Barabfindung

(1)1 Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Absatz 4 Satz 2 AktG und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 GmbHG sind insoweit nicht anzuwenden. 2 Kann der Rechtsträger aufgrund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, dass der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 3 Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)§ 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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