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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 275 UmwG, Beschluss der Mitgliederversammlung

(1) Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BGB), der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 In anderen Fällen bedarf der Formwechselbeschluss einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Er bedarf einer Mehrheit von mindestens 9/10 der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des 3. Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens 100 Mitglieder, bei Vereinen mit weniger als 1 000 Mitgliedern 1/10 der Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. 3 Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


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