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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 284 UmwG, Beschluss der Mitgliederversammlung

1 Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BGB) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. 2 Im übrigen ist § 275 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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