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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 334 UmwG, Formwechselfähige Gesellschaften

1 Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie

  • 1.nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
  • 2.ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
2 § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

§ 334 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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