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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 46 VersAusglG, Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

1 Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des VVG über Rückkaufswerte anzuwenden. 2 Stornokosten sind nicht abzuziehen.


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