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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 70 VwGO

(1)1 Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344).

(2) §§ 58 und § 60 Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend.


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