Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 188b VwGO

1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

§ 188b eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), neugefasst durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.