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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 101 VwVfG, Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.


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