(1)1 Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. 2 Das Grundrecht des Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, § 802h und § 802j Absatz 2 ZPO zu vollstrecken.
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