(1)1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Absatz 1, §§ 338 bis § 346 AO erhoben. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und § 318 Absatz 5 AO.
(2)1 Für die Mahnung nach § 3 Absatz 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt 1/2 % des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 150 EUR. 3 Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem BGebG erhoben.
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