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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 5 ZDG, Aufstellung der Dienstgruppen

1 Dienstgruppen werden auf Anordnung des BMFSFJ nach Bedarf aufgestellt. 2 Das BMFSFJ bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.


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